Eingriff in die Pressefreiheit – Bildmaterial muss unter Verschluss bleiben
Die Zeiten für verdeckt arbeitende Bildjournalisten könnten härten werden, wenn ein Urteil des münsteraner Landgerichts Schule macht und über weitere Instanzen Bestand hat. Das Landgericht Münster hat dem Journalisten Friedrich Mülln Mitte Februar diesen Jahres erneut untersagt, Filmmaterial, das er in dem münsteraner Tierversuchslabor Covance aufgenommen hat, öffentlich zu zeigen.
Damit bestätigte die Zivilkammer eine einstweilige Verfügung in gleicher Sache. Bei einer Zuwiderhandlung droht ihm eine Ordnungsstrafe von 250.000 Euro, wenn er das Geld nicht beibringen kann, sogar eine Ordnungshaft von bis zu sechs Monaten.
Das Persönlichkeitsrecht des Unternehmens sei höher zu bewerten, als das Interesse der Öffentlichkeit an diesen Aufnahmen, die, „illegal“ entstanden seien, so der Richter. Bislang hätten die zuständigen Behörden noch nicht eindeutig geklärt, ob auf den Aufnahmen tatsächlich Verstöße gegen den Tierschutz zu erkennen seien. Auf ein Angebot Müllns und seiner Anwälte, sich doch anhand der mitgebrachten Aufnahmen selbst ein Bild von den Verstößen zu machen, ging das Gericht nicht ein. Der Richter bezog sich in seiner mündlichen Urteilsbegründung auf einen Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 25. Januar 1984, das sogenannte Wallraff-Urteil. Danach ist die „Veröffentlichung rechtswidrig beschaffter oder erlangter Informationen nur dann vom Schutz der Meinungsfreiheit (GG Art 5 Abs 1) umfaßt (…) wenn die Bedeutung der Informationen für die Unterrichtung der Öffentlichkeit und für die öffentliche Meinungsbildung einseitig die Nachteile überwiegt, welche der Rechtsbruch für den Betroffenen und für die Rechtsordnung nach sich ziehen“. (Az:1 BvR 272/81)
Dieses „überragende öffentliche Interesse“ wollte die Kammer im Falle Müllns nicht feststellen. Es gebe auch kein „zwingendes Bedürfnis“ die Aufnahmen zu wiederholen, solange in dem Labor kein rechtswidriges Verhalten festgestellt worden ist. Das Gericht wollte in seiner Entscheidung keine Einschränkung der Pressefreiheit sehen. Mülln dürfe über alles berichten und schreiben, was er erlebt hat. Das illegal entstandene Filmmaterial bleibe aber unter Verschluss. Mülln hatte sich in seinem Dienstvertrag verpflichtet, keine Filmaufnahmen zu machen.
Überprüfung des Urteils durch alle Instanzen
Müllns Anwälte kündigten an, sämtliche zulässigen Rechtsmittel gegen dieses Urteil einzulegen. Das Verfahren könne auch bis zu einem internationalen Gerichtshof führen, juristisch vorstellbar sei auch eine Verfassungsbeschwerde. Rechtsanwalt Felix Arndt nannte die Entscheidung eine „unzulässige Einschränkung der Pressefreiheit“, die es Journalisten erschwere, Missstände aufzudecken. Die Kontrolle von Unternehmen dürfe nicht allein den Behörden überlassen werden. „Wenn ich das Verfahren auch in letzter Instanz verlieren würde, wäre das schlecht für den investigativen Journalismus, der zunehmend eigentlich gefordert ist, da die Verschleierung durch die Großkonzerne und die Politik an der Tagesordnung sind. Ich fühle mich durch das Urteil in meiner journalistischen Freiheit sehr eingeschränkt“, so Mülln, der trotz der juristischen Niederlage optimistisch bleibt, das Verfahren „im Endeffekt zu gewinnen.“
Vier Monate lang hatte sich Mülln als Tierpflegerhelfer in dem Labor, einem der größten Tierversuchslabors in Deutschland, beschäftigen lassen und die seiner Meinung nach unstrittigen Verstöße gegen den Tierschutz mit einer kleinen versteckten Kamera gefilmt. Seine Aufnahmen wurden am 9. Dezember 2003 im ZDF-Magazin „Frontal 21“ und danach von anderen Sendern gezeigt. Covance hatte ihn daraufhin verklagt. Die Aufnahmen seien „kreativ geschnitten und entsprechend kommentiert worden“, so Covance-Geschäftsführer Dr. Friedhelm Vogel. Sie belegten keine Verstöße gegen den Tierschutz. Er begrüßte das Urteil, welches dem widerrechtlichen Vorgehen selbst ernannter Enthüllungsjournalisten einen wirksamen Riegel vorschiebe. Der Bundesverband Menschen für Tierrechte sprach hingegen von einem „Justizskandal“.
Strafverfolgung angedroht
Inzwischen gab die Staatsanwaltschaft Münster bekannt: Nach eingehender Auswertung des Beweismaterials könne die Staatsanwaltschaft nicht feststellen, dass sich Verantwortliche und Tierpfleger der Firma Covance gemäß § 17 Tierschutzgesetz strafbar gemacht haben. Covance habe eine Genehmigung, im Rahmen der Medikamentenentwicklung Tierversuche im vorklinischen Bereich durchzuführen. Diese Tierversuche hätten sich im „Rahmen der Genehmigungsgrenze bewegt“. „Tierquälerische Handlungen, wie es das Filmmaterial suggerieren soll, haben die Ermittlungen nicht ergeben“, hieß es in der Presseerklärung. Oberstaatsanwalt Wolfgang Schweer räumte ein, dass „die Entscheidung dem juristischen Laien schwer zu vermitteln sei“. Mülln wird jedenfalls bis auf weiteres sein Material nicht zeigen und verwerten dürfen.
Wenn eine Gesetzesnovelle des § 201 a des Strafgesetzbuches zum Schutz des Bildnis in der bislang vorgesehenen Fassung rechtskräftig wird, könnte in derartigen Fällen auch noch eine Verfolgung durch Strafbehörden drohen. Denn danach macht sich zukünftig strafbar, wer von einer Person, die sich „in einem gegen Einblicke besonders geschützten Bereich“ aufhält, „unbefugt Bildaufnahmen herstellt oder überträgt“. Hintergund dieser Regelung sind unstreitig zu verurteilenden „Spannerpraktiken“. Die dju in ver.di und andere Medienverbände und- Unternehmen sehen in der novellierten Regelung allerdings eine Gefahr für die Presse- und Rundfunkfreiheit sowie den freien Zugang zu Informationen. Deshalb fordern die Verbände einen klarstellenden Passus, damit auch künftig Bildjournalismus mit versteckter Kamera möglich ist, um Missstände aufzudecken.