Teilsieg im Streit um Textvermarktung

Justitia Foto: Hermann Haubrich

Freie Autor*innen müssen es nicht hinnehmen, dass Verlage ihre älteren Texte ohne Genehmigung und Honorarzahlung in Online-Archiven vermarkten. Das ist der Tenor eines (Teil-)Urteils, das unlängst vom Landgericht Hamburg gesprochen wurde. Sollte es rechtskräftig werden, können möglicherweise viele Freie die nachträgliche Zahlung vorenthaltener Tantiemen einklagen.

Kernsätze des Urteils: „Dem Kläger steht der mit dem Klageantrag zu 1. erhobene Unterlassungsanspruch gemäß § 97 Abs. 1 Satz 1 UrhG zu. Die Beklagte hat widerrechtlich das Recht auf öffentliche Zugänglichmachung des Klägers i. S.d. § 19a UrhG verletzt.“ Ein Sieg im Stile David kontra Goliath – Kläger ist der freie Journalist und Buchautor Rainer Jogschies, die Beklagte ist die Axel Springer Mediahouse GmbH.

Angestrengt hatte Jogschies die Klage bereits vor mehr als zwei Jahren. Er war damals zufällig darauf gestoßen, dass in „Rewind“, einem digitalen bezahlpflichtigen Archiv, diverse Texte erschienen, die er in den 1970er und 1980er Jahren für die Musikmagazine „Sounds“ und „Musikexpress“ verfasst hatte. Zeitschriften und Digitalarchiv stehen nach mehrfachem Besitzerwechsel inzwischen unter Kontrolle von Axel Springer Mediahouse. Eine Vergütung der digitalen Nutzung seiner Magazinbeiträge lehnte Springer kategorisch ab. Diese Art der Nutzung, so der Verlag, sei „in der modernen Vertriebsrealität der Verlage üblicherweise mit dem Ersthonorar abgegolten“.

Damit mochte sich Jogschies indes nicht abfinden. Mit Unterstützung von ver.di reichte er Klage ein, und zwar sowohl auf Unterlassung der inkriminierten Praxis als auch auf angemessenen Schadensersatz. Gestützt auf die von dju und DJV entwickelten „Vertragsbedingungen und Honorare für die Nutzung freier journalistischer Beiträge“ errechnete Jogschies‘ Anwältin (Silke Kirberg) einen Anspruch in Höhe von knapp 6.600 Euro zuzüglich Zinsen. Völlig realitätsfern, konterte die zur Welt-Gruppe gehörende Axel Springer Mediahouse und bot zunächst „Euro 0.00“.

Immerhin: Im Laufe der Güteverhandlungen verbesserte Springer seine Offerte zunächst auf ein paar Hundert, zuletzt sogar auf bis zu 5.000 Euro – als „Vergleich“, gegen Schweigepflicht. Offenbar vermutet man nicht zu Unrecht, ein Urteil zugunsten des Journalisten könne eine Fülle von Anschlussklagen auslösen. Jogschies aber ließ nicht locker, auf einen Vergleich ließ er sich nicht ein. Ihm geht es in diesem Kasus um Grundsätzliches: Um eine Sanktionierung der häufig geübten unsäglichen Praxis von Verlagen, freie Autor*innen nicht an der digitalen Weiterverwertung ihrer Arbeit teilhaben zu lassen. Seine Hoffnung, auf ähnliche Weise geschädigte freie Kolleg*innen gleichfalls zu Klagen zu motivieren, erfüllte sich allerdings bislang nicht.

Dabei könnte sich das lohnen. In dem Teilurteil vom 31.3. 2020 wird Springer dazu verdonnert, „es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu Euro 250.000,00 ersatzweise Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu vollziehen an den jeweiligen Geschäftsführern der Beklagten, zu unterlassen“, ohne Zustimmung des Autors eine Reihe der von Jogschies verfassten Artikel in einem Online-Archiv – egal ob kostenpflichtig oder nicht – öffentlich zugänglich zu machen.

Wie zu erwarten, will Springer diese juristische Pleite nicht hinnehmen und hat gegen das Urteil inzwischen Revision beim Oberlandesgericht Hamburg eingelegt – die Begründung dafür erfolgte „Corona-bedingt“ erst Anfang Juli. ver.di Hamburg hat Jogschies Rechtsschutz zugesichert.

Der bisherige Verlauf des Rechtsstreits war gespickt mit diversen Kapriolen und Zumutungen. So machte das Landgericht Hamburg dem Kläger zunächst zur Auflage, für die Ladung von Zeugen in Vorkasse zu gehen – mit einem Betrag von insgesamt 4.600 Euro. Ersatzweise stellte man ihm anheim, die vom Gericht ausgewählten Zeugen um eine schriftliche „Verzichtserklärung“ für Reisekosten und Verdienstausfall zu bitten. Drei frühere Redakteure von „Sounds“, darunter der Kulturwissenschaftler Professor Diedrich Diedrichsen, bestätigten schließlich vor Gericht die Argumentation des Klägers. Nach der Beweisaufnahme, so die (Teil-)Urteilsbegründung, sei „davon auszugehen, dass sich die Verleger der Zeitschrift ‚Sounds‘ von ihren Autoren regelmäßig nur einfache Nutzungsrechte haben einräumen lassen“, in der Regel per Erstabdruck. Weitere Rechte abzutreten, so hatte einer der Zeugen argumentiert, sei illusorisch gewesen, da das damalige Zeilenhonorar von 40 Pfennig aus heutiger Sicht ja eher einem „Almosen“ entsprochen habe.

Somit geht diese unendliche Geschichte bald in die nächste Runde. Die harte Verlagslinie von Axel Springer Mediahouse, alle Ansprüche von Autor*innen abzulehnen, so Rainer Jogschies, sei eine „Kamikaze-Geschäftspolitik“. Eine Politik, „die die Auflagenzahlen nicht steigern, aber unkalkulierbare Kosten verursachen wird, egal, wie der Prozess ausgeht“.

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