Die Präsentation eines Fernsehbeitrags im Internet bedarf der ausdrücklichen Zustimmung der Urheber
In einem mit Rechtsschutz der IG Medien durchgeführten Prozeß hat das LG München (Aktenzeichen: 21 O 15039/98) die Frage entschieden, unter welchen Voraussetzungen ein Beitrag, der für Fernsehzwecke produziert worden ist, in das Internet gestellt werden kann.
Grundsätzlich ist bei einer pauschalen Rechteeinräumung für einen Fernsehbeitrag nicht gleichzeitig das Recht für die Nutzung im Internet eingeräumt. Das Landgericht stellt zunächst fest, daß die Digitalisierung eines Fernsehbeitrag zur Verwendung im Internet eine eigene Nutzungsart ist, die gesonderter urheberrechtlicher Betrachtung bedarf. In Anwendung des § 31 Abs. 5 des Urheberrechtsgesetzes, der sogenannten Zweckübertragunstheorie, wurde der vorliegende Vertrag so ausgelegt, daß auch bei einer Übertragung der „unbeschränkten Rechte an der schnittexklusiven Produktion“ keine Rechte zur Nutzung im Internet eingeräumt sind. Die Urheber sind auch nicht nach § 9 UrhG analog verpflichtet, solche Rechte einzuräumen.
Im Ergebnis mußte die hier beklagte Partei, Focus TV, für die ungenehmigte Verwendung des Beitrags im Internet einen Schadenersatz an das IG Medien-Mitglied zahlen.