Betriebliche Arbeitszeitregelungen für Redakteurinnen und Redakteure an Zeitungen und Zeitschriften
Die Arbeitszeitregelung für Redakteurinnen und Redakteure sorgt seit vielen Jahren für Konfliktstoff. Die letzte Manteltarifrunde für die Redakteurinnen und Redakteure an Tageszeitungen wurde ganz wesentlich von der Forderung der Verleger nach der Abschaffung verbindlicher Arbeitszeiten und dem Wegfall der 35-Stunden-Woche geprägt. Bei der Frage der „35“ haben sich die Zeitungsverleger durchgesetzt: In Zeitungsredaktionen gilt jetzt die 36,5-Stunden-Woche, die ursprünglich vereinbarte Einführung der 35-Stunden-Woche ab 1. Mai 1998 ist aufgehoben. Verhindert werden konnte jedoch die Einführung von „Richtzeiten“, die jeden Anspruch auf geregelt Arbeitszeit und planbare Freizeit zunichte gemacht hätten.
Ziel der Zeitungsverleger war es nicht nur, die Arbeitszeiten zu verlängern und den Ausgleich für Überstunden abzuschaffen. Mit der Einführung von „Richtzeiten“ sollte auch den Betriebsräten die Grundlage für ihr Mitbestimmungsrecht bei der betrieblichen Arbeitszeitregelung entzogen werden. Das Betriebsverfassungsgesetz sichert dem Betriebsrat in (section) 87 ein umfassendes Mitbestimmungsrecht unter anderem bei Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit sowie bei der Verteilung der Arbeitszeit auf die einzelnen Wochentage. Dies gilt nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts auch für sogenannte Tendenzträger wie Redakteurinnen und Redakteure. Einschränkungen sind lediglich zulässig im Hinblick etwa auf Redaktionsschluß und Erscheinungsweise.
Verleger wollen „Richtzeiten“
Es gibt keinen Anlaß zu glauben, der Bundesverband Deutscher Zeitungsverleger (BDZV) werde sich mit der Verhinderung der 35-Stunden-Woche zufrieden geben und sein Ziel aufgeben, „Richtzeiten“ doch noch durchzusetzen. Nach dem Wegfall der 35-Stunden-Woche gilt es nun um so mehr, in den Zeitungsredaktionen die 36,5-Stunden-Woche umzusetzen und damit abzusichern. Ein auch weiterhin laxer Umgang mit der tariflichen Arbeitszeitregelung ist die Einladung an die Verleger, bei nächster Gelegenheit die Forderungen nach „Richtzeiten“ und Arbeitszeitverlängerung wieder auf den Tisch zu legen. Eine funktionierende Praxis bei der Erfassung und Regelung der Arbeitszeit von Redakteurinnen und Redakteuren ist die beste Voraussetzung gegen neue Angriffe. Nur wer weiß, was er/sie von Arbeitszeitverkürzung hat, weiß auch, was zu verlieren ist.
Ausgleich durch freie Tage
Als besonders effektiv haben sich bei der Umsetzung der Arbeitszeitregelungen der Manteltarifverträge Vereinbarungen über freie Tage erwiesen. Denkbar ist z.B. im Zeitschriftenbereich (tarifliche Arbeitszeit zur Zeit 36,0 Stunden wöchentlich) eine Vereinbarung über eine Wochenarbeitszeit von 38 Stunden, wenn die beiden zusätzlichen Wochenstunden durch zwölf freie Tage im Jahr ausgeglichen werden. Regelmäßige Mehr-arbeit, die – wie in vielen Verlagen üblich – nicht durch Freizeit ausgeglichen wird, verhindert nicht nur Neueinstellungen, sie gefährdet langfristig auch bestehende Arbeitsverhältnisse.
Betriebsvereinbarungen
Die IG Medien fordert deshalb die neugewählten Betriebsräte bei den Zeitungsverlagen auf, dem Thema Arbeitszeitgestaltung bei Redakteurinnen und Redakteuren höchste Priorität einzuräumen. Wo noch nicht geschehen, sollten die Verlage zur Aufnahme von Verhandlungen über Betriebsvereinbarungen aufgefordert werden. Betriebsvereinbarungen über die Arbeitszeitgestaltung von Redakteurinnen und Redakteuren sind unter Verweis auf die Mitbestimmungsrechte nach dem Betriebsverfassungsgesetz notfalls in der Einigungsstelle erzwingbar. Auch dazu hat das Bundesarbeitsgericht bereits eindeutig geurteilt.
- Manfred Moos (Abteilung Tarif- und Betriebspolitik beim Hauptvorstand)
Die IG Medien hat bereits 1995 eine Broschüre mit dem Titel „Betriebsvereinbarungen über die Arbeitszeitgestaltung von Redakteurinnen und Redakteuren“ veröffentlicht. Die zentralen Aussagen dieser Broschüre sind nach wie vor gültig.