Schriftsteller und Literaturübersetzer in ver.di gehen mit Vorschlägen zu Vergütungsregeln in die Offensive
Sie glaube an „das Gute im Verleger und daran, dass die Verlage einen fairen Ausgleich mit den Kreativen anstreben“, meinte Bundesjustizministerin Herta Däubler-Gmelin im Gespräch mit ver.di-Vertretern. Zuvor, genau elf Stunden und 31 Minuten nach Inkrafttreten des neuen Urheberrechtsgesetzes, hatten der Verband Deutscher Schriftsteller (VS) und die Bundessparte Übersetzer im VS am 1. Juli in Berlin Vorschläge für gemeinsame Vergütungsregeln vorgelegt.
Die Vorschläge beschreiben, wie aus Sicht der Autoren-Verbände die nun per Gesetz vorgeschriebene „angemessene Vergütung“ kreativer Leistungen aussehen soll. Die Verlegerseite ist aufgefordert, dazu in Verhandlungen einzutreten. Das Ergebnis wäre für die Vertragspartner und für Gerichte bindend.
Gute Standards sichern
Mit dem jetzt in Kraft getretenen Urheberrechtsgesetz „reguliert der Staat nicht, sondern bestimmt die Rahmenbedingungen für ein Fair Play“, sagte die Ministerin. Das offensive Vorgehen des Schriftstellerverbandes und der Literaturübersetzer halte sie für richtig: „Der, der zügig Vorschläge auf den Tisch legt, der spielt die Musik.“ Die vorgestellten Partiturentwürfe sind knapp gehalten. Für die Schriftsteller, so VS-Vorsitzender Fred Breinersdorfer, gehe es darum, bestehende gute Standards für alle verbindlich zu machen. Bei den Literaturübersetzern dagegen, deren soziale Situation „trostlos“ – da über Jahrzehnte durch realen Einkommensverlust gekennzeichnet – gewesen sei, werde „eine grundlegende Verbesserung erwartet“. Dazu Helga Pfetsch, Vorsitzende der Literaturübersetzer im VS: „Eine Verdreifachung des bisherigen Monatseinkommens von durchschnittlich 1000 Euro wäre angemessen. Wir sind uns allerdings im Klaren, dass das schrittweise geschehen muss.“
Die Vergütungsregeln für Autoren gehen davon aus, dass ein Autor mindestens zehn Prozent des Netto-Ladenverkaufspreises als Honorar erhalten soll, bei Auflagen ab 10 000 bis zu 50 000 Exemplaren steigt das Honorar bis auf 13 Prozent. Auch an den Erlösen aus Nebenrechtsverwertungen – etwa bei Vorabdrucken in Zeitungen oder der Vereinbarung von Bühnenstückbearbeitungen – wird der Autor nach diesen Vorschlägen im Falle „buchnaher“ Verwertung mit 60, bei „buchfernen“ Nebenrechten mit 70 Prozent beteiligt. Das vom VS ausgearbeitete Papier regelt zudem Vorschuss, Abrechnung und Autorenzuschüsse. Es soll für alle Urheber einheitlich gelten, auch für Autoren von Taschen-, Kinder- und Jugendbüchern.
Beteiligung am Verkaufserlös
Die Vorschläge für Honorarregelungen bei den Übersetzern sehen je nach Schwierigkeit des Textes eine Grundvergütung von mindestens 22, 28 oder 34 Euro pro Normseite vor. Die Sparte Übersetzer im VS verlangt außerdem eine Beteiligung der Übersetzer am Verkaufserlös von mindestens drei Prozent sowie an der Nebenrechtsverwertung analog zu den Autoren. „Es muss sich die Erkenntnis durchsetzen, dass ein übersetztes Buch zwangsläufig teurer ist, da es ja quasi zweimal geschrieben wird“, meinte Thomas Brovot vom Übersetzervorstand.
Schnelle Verhandlungen
Der „Erwartungsdruck“ der in ver.di organisierten Schriftsteller und Übersetzer an die Ausgestaltung des neuen Urhebervertragsrechts sei hoch. Er gehe davon aus, dass auch die Verlegerseite „zügig bereit sein und Vollmacht erhalten wird, über diese Vorschläge zu verhandeln“, so der ehemalige IG-Medien-Vorsitzende Detlef Hensche, der die Verhandlungen für die Gewerkschaftsseite mit leiten wird. Er machte darauf aufmerksam, dass es sich „nicht um Tarifverhandlungen im üblichen Sinne“ handele und deshalb auch kein „Spielraum“ eingeplant sei.
Auch Däubler-Gmelin gab der Hoffnung Ausdruck, dass die Verhandlungen mit dem Verlegerausschuss des Börsenvereins „schnell beginnen und bald zu Beschlüssen führen“. Sie betonte zudem, dass die Gesetzesnovelle und ihre Ausgestaltung auch eine „Vorfeldsicherung“ für Journalisten darstelle. Natürlich sei es unbenommen, im Medienbereich die Verhältnisse durch Tarifverträge detaillierter auszugestalten. Eine „angemessene Vergütung“ sei in jedem Fall bindend vorgeschrieben.
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6. Auflage,
Rechtsstand: 1. April 2002; Berlin:
Ver.di GmbH 2002,
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