Gericht bestätigte Rechtmäßigkeit der Teilnahme am Streik
Im Ergebnis einer Musterentscheidung des Arbeitsgerichts Berlin vom 11. Januar 2005 muss das Cinestar-Unternehmen Neue Filmpalast (ehemals UFA) die Abmahnung gegen einen Beschäftigten wegen der Teilnahme an einem von ver.di organisierten Streik aus der Personalakte entfernen. Dieser Prozess hat Musterwirkung nicht nur für die Mitarbeiter des Kinos in der Kulturbrauerei, sondern auch für Kolleginnen und Kollegen in Hamburg, Kassel und Frankfurt / Main, gegen die die Neue Filmpalast in ähnlicher Weise Abmahnungen ausgesprochen hatte.
Das Gericht hat entschieden, dass die Teilnahme am Streik und der Streik selbst rechtmäßig waren. Der Ausspruch einer Abmahnung ist ungerechtfertigt. Sie ist deshalb aus der Personalakte zu entfernen und zu vernichten. Die Kosten des Rechtsstreits müssen vom Kinounternehmen gezahlt werden. Die Rechtmäßigkeit des Streiks sei nicht in Zweifel zu ziehen. ver.di habe deutlich gemacht, dass ohne Streikmaßnahmen keine Tarifeinigung mit der Neuen Filmpalast möglich sei, heißt es in der schriftlich vorliegenden Urteilsbegründung. Alle rechtlichen Grundlagen für die Durchführung des Arbeitskampfes lägen vor und die Verhältnismäßigkeit der Mittel sei von ver.di gewahrt worden. Schließlich ist es bis heute nicht zu einem Firmentarifvertrag gekommen. „Es lag kein Fehlverhalten des Klägers (Arbeitnehmers) vor, denn die Beteiligung am Warnstreik war rechtmäßig.“
Immerhin sei das Recht zu streiken im Artikel 9 des Grundgesetzes verankert. „Ein Verstoß gegen Pflichten aus dem Arbeitsvertrag lagen während der Warnstreiks in der Tarifauseinandersetzung nicht vor. Für die gleichartigen Verfahren der Kolleginnen und Kollegen aus anderen Kinos werden deshalb ähnliche Gerichtsurteile erwartet“, so ver.di-Tarifsekretär Matthias von Fintel.