Werbe- und Sonderwerbeformen im Hörfunk

 

Werbeform Rundfunkrechtliche Schranken
Spotwerbung Trennung durch Jingle, Ansage; maximal 12 Minuten pro Stunde und 15 Prozent der täglichen Sendezeit
Live-Reader muss als Werbung erkennbar sein
Patronat/ Sponsoring Hinweis zu Beginn oder am Ende in vertretbarer Kürze, auch innerhalb einer Sendung, aber kein Einfluss auf das redaktionelle Programm
Auslobung von Geld-
und Sachpreisen
bei Gewinnspielen
dreimalige Nennung der Firma und kurze Beschreibung des ausgelobten Preises möglich; Umworbener darf nicht durch übermäßige Vorteile angelockt und seine Spielleidenschaft ausgenutzt werden
Eigen- und Fremdpromotion,
Merchandising
zulässig bei Hinweis auf eigenes Programm bzw. Begleitmaterial und das anderer Rundfunkveranstalter
Teleshopping Hinweis zu Beginn und während der Sendung
Dauerwerbesendung Werbecharakter muss zu Beginn und soll während des gesamten Verlaufs deutlich werden
Schleichwerbung nicht bei wahrgenommener Informationspflicht und aus programmlich-dramaturgischem Grund
Product Placement werbliche Interessen sollen durch die redaktionelle Gestaltung nicht gefördert werden
Social Advertising keine Werbung, wenn unentgeltlich
Eventsponsoring,
On-Air-Promotion,
Kompensationsgeschäft
nicht eigens geregelt

Quellen: Vierter Rundfunkänderungsstaatsvertrag; Gemeinsame Richtlinien der Landesmedienanstalten für die Werbung in der Neufassung vom 10.2.2000.


 

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