| Werbeform | Rundfunkrechtliche Schranken |
| Spotwerbung | Trennung durch Jingle, Ansage; maximal 12 Minuten pro Stunde und 15 Prozent der täglichen Sendezeit |
| Live-Reader | muss als Werbung erkennbar sein |
| Patronat/ Sponsoring | Hinweis zu Beginn oder am Ende in vertretbarer Kürze, auch innerhalb einer Sendung, aber kein Einfluss auf das redaktionelle Programm |
| Auslobung von Geld- und Sachpreisen bei Gewinnspielen |
dreimalige Nennung der Firma und kurze Beschreibung des ausgelobten Preises möglich; Umworbener darf nicht durch übermäßige Vorteile angelockt und seine Spielleidenschaft ausgenutzt werden |
| Eigen- und Fremdpromotion, Merchandising |
zulässig bei Hinweis auf eigenes Programm bzw. Begleitmaterial und das anderer Rundfunkveranstalter |
| Teleshopping | Hinweis zu Beginn und während der Sendung |
| Dauerwerbesendung | Werbecharakter muss zu Beginn und soll während des gesamten Verlaufs deutlich werden |
| Schleichwerbung | nicht bei wahrgenommener Informationspflicht und aus programmlich-dramaturgischem Grund |
| Product Placement | werbliche Interessen sollen durch die redaktionelle Gestaltung nicht gefördert werden |
| Social Advertising | keine Werbung, wenn unentgeltlich |
| Eventsponsoring, On-Air-Promotion, Kompensationsgeschäft |
nicht eigens geregelt |
Quellen: Vierter Rundfunkänderungsstaatsvertrag; Gemeinsame Richtlinien der Landesmedienanstalten für die Werbung in der Neufassung vom 10.2.2000.
