Werbeform | Rundfunkrechtliche Schranken |
Spotwerbung | Trennung durch Jingle, Ansage; maximal 12 Minuten pro Stunde und 15 Prozent der täglichen Sendezeit |
Live-Reader | muss als Werbung erkennbar sein |
Patronat/ Sponsoring | Hinweis zu Beginn oder am Ende in vertretbarer Kürze, auch innerhalb einer Sendung, aber kein Einfluss auf das redaktionelle Programm |
Auslobung von Geld- und Sachpreisen bei Gewinnspielen |
dreimalige Nennung der Firma und kurze Beschreibung des ausgelobten Preises möglich; Umworbener darf nicht durch übermäßige Vorteile angelockt und seine Spielleidenschaft ausgenutzt werden |
Eigen- und Fremdpromotion, Merchandising |
zulässig bei Hinweis auf eigenes Programm bzw. Begleitmaterial und das anderer Rundfunkveranstalter |
Teleshopping | Hinweis zu Beginn und während der Sendung |
Dauerwerbesendung | Werbecharakter muss zu Beginn und soll während des gesamten Verlaufs deutlich werden |
Schleichwerbung | nicht bei wahrgenommener Informationspflicht und aus programmlich-dramaturgischem Grund |
Product Placement | werbliche Interessen sollen durch die redaktionelle Gestaltung nicht gefördert werden |
Social Advertising | keine Werbung, wenn unentgeltlich |
Eventsponsoring, On-Air-Promotion, Kompensationsgeschäft |
nicht eigens geregelt |
Quellen: Vierter Rundfunkänderungsstaatsvertrag; Gemeinsame Richtlinien der Landesmedienanstalten für die Werbung in der Neufassung vom 10.2.2000.