Wie die Freienvertretung beim Rundfunk Berlin-Brandenburg (RBB) mitteilte, hat die RBB-Geschäftsleitung angekündigt, dem Rundfunkrat am 01. September 2016 eine überarbeitete Fassung des Freienstatuts zur Abstimmung vorzulegen, welche der Freienvertretung künftig eine gerichtliche Prüfung aller dort geregelten Rechte, Verfahren und Entscheidungen ermöglichen soll. Damit reagierte der Sender auf eine Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts (OVG) Berlin-Brandenburg vom 25. August 2016, welches eine Beschwerde der Freienvertretung als unzulässig zurückgewiesen hatte, da sie wegen fehlender Ausführungen im Statut nicht klagefähig sei.
Das RBB-Freienstatut war am 01. Juni 2014 in Kraft getreten. Der Sender war damit einer Vorgabe aus dem novellierten RBB-Staatsvertrag vom 1. Januar 2014 gefolgt. Berlin und Brandenburg hatten festgehalten, das Statut zwei Jahre nach Inkrafttreten des Staatsvertrages zu evaluieren. Erklärtes Ziel des Senders war es damals auch, der Institution der Freienvertretung mit dem Freienstatut künftig einklagbare Rechte zu geben.
Im konkreten Fall hatte die RBB-Freienvertretung nun aber beim OVG Beschwerde gegen die Missachtung ihrer Mitwirkungsrechte bei der Beendigung oder Einschränkung freier Mitarbeit eingereicht. In der Begründung seiner ablehnenden Entscheidung führte das Gericht an, dass die im Freienstatut geregelten Mitbestimmungs-, Mitwirkungs- und Informationsrechte der RBB-Freienvertretung größtenteils nicht gerichtlich überprüfbar seien. Während die Klagefähigkeit für den Personalrat gesetzlich geregelt sei, würden die nötigen Formulierungen im Freienstatut fehlen.
Die stellvertretende Justiziarin des RBB, Dr. Skiba, führte diesen Mangel auf den hohen Zeitdruck zurück, unter dem das Statut Ende 2013/Anfang 2014 entstanden sei. Auf Seiten der RBB-Geschäftsführung bestehe jedoch der ausdrückliche Wunsch, die Freienvertretung mit einklagbaren Rechten auszustatten. So hat der Sender bereits einen Tag nach der Entscheidung des OVG mit der Ankündigung reagiert, dem Rundfunkrat eine überarbeitete und um die Formulierungen zur Klagefähigkeit ergänzte Version des Freienstatuts zur Abstimmung vorzulegen. Zwar begrüßte die RBB-Freienvertretung die schnelle Reaktion der Geschäftsleitung, forderte jedoch neben der Festschreibung der gerichtlichen Überprüfbarkeit weitere Beteiligungsrechte, die im Freienstatut bisher nicht vorgesehen sind. Dabei handele es sich etwa um Rechte beim Arbeits- und Gesundheitsschutz oder bei der Beendigung freier Mitarbeit:
„Wegen der gestrichenen Mitbestimmungsrechte können wir leider die Betroffenen nur ein bisschen beraten, anstatt die Interessen wirkungsvoll zu vertreten – immer wenn der RBB etwas anders sieht als wir, müssen wir die Betroffenen ans Arbeitsgericht verweisen, denn eine interne Klärung wie in einer Einigungsstelle haben wir bei wichtigen Problemen nicht. Und seinen Auftraggeber verklagt natürlich kein Freier gern, da schlucken viele den Frust lieber runter. Mängel weist das Freienstatut auch beim Thema Datenschutz auf. Wir würden sehr gerne aufklären, warum der RBB freien Frauen deutlich weniger Honorare zahlt als ihren männlichen Kollegen. Aber wir dürfen aus rechtlichen Gründen nicht einmal genau wissen, in welchem Umfang Freie in den verschiedenen RBB-Abteilungen arbeiten, geschweige denn mit welchen genauen Aufgaben – so kann man die bestehenden Probleme höchstens erahnen, aber bestimmt nicht beseitigen. Einige Mängel sind Absicht, andere Schluderei. Z.B. ein offensichtlicher Rechenfehler bei der Berechnung von Ersatzhonoraren für die Freienvertretung. Aus welchem Grund auch immer: fast am schlimmsten daran ist die Geringschätzung für Freie. Dabei brauchen wir wegen unserer arbeitsrechtlich wackeligen Lage eigentlich bessere Rechte als die Festangestellten, aber ein zweitklassiges Statut soll für uns offenbar ausreichen. Da fällt es schwer, sich nicht als zweitklassiger Mitarbeiter zu fühlen“, kritisiert Christoph Reinhardt von der RBB-Freienvertretung.
Diese bereits mehrfach durch die Freienvertretung erhobenen Forderungen waren bisher vom RBB mit der Begründung abgewiesen worden, man wolle zunächst die Evaluierung des Freienstatuts durch die Landtage abwarten, die noch für dieses Jahr geplant ist.