Das Verwaltungsgericht Minden hat entschieden: Behörden dürfen Journalisten nicht die Auskunft verweigern. Selbst dann nicht, wenn sie sich auf Geheimhaltungsvereinbarungen berufen können. Begründung: Das Grundrecht auf Ausübung der Pressefreiheit ist eindeutig höher zu bewerten. Die „Neue Westfälische“ (NW) hatte das Recht auf Auskunft über die Nebeneinkünfte eines Beamten eingeklagt und gewonnen.
Dem Urteil vom 17. Februar war ein zwei Jahre andauerndes Verfahren vorausgegangen. Die Klägerin, die Regionalzeitung NW aus Bielefeld, war bei ihren Recherchen auf nicht abgeführte und zu Unrecht erhaltene Nebeneinkünfte des Baudezernenten des Kreises Minden-Lübbecke Jürgen Striet gestoßen. Der zwischenzeitlich in den Ruhestand verabschiedete Kreisbaudezernent soll über einen mehrjährigen Zeitraum Nebeneinkünfte als Werkleiter eines kreiseigenen Abfallbeseitigungsbetriebes erhalten haben. In seiner Eigenschaft als Baudezernent soll er zudem eine Prämie in Höhe von 35.000 Euro bekommen haben – weil der Klinikbau des Kreises rechtzeitig fertig gestellt wurde. Weitere „Sonderzahlungen“ in Höhe von 17.000 Euro pro Jahr stehen ebenfalls im Raum.
Die Kreisverwaltung reagierte auf die öffentliche Diskussion und berief ein Mediationsverfahren mit besagtem Dezernenten ein. Darin einigte man sich auf die Rückzahlung von Nebeneinkünften – und auf Geheimhaltung der Details. Tyler Larkin, selbstständiger Journalist und als Pauschalist in der NW-Lokalredaktion Lübbecke beschäftigt, hatte den Fall aufgedeckt und verlangte von der zuständigen Kreisverwaltung und dem verantwortlichen Landrat letztlich zwei Zahlen: „Ich wollte wissen, wieviel Geld der Baudezernent zu Unrecht bekommen hat und wieviel er davon zurückzahlen muss.“.
Doch Larkin bemühte sich vergeblich. „Die Behörde verweigerte dem Zeitungsverlag die begehrten Auskünfte, obwohl sie zuvor selbst eingeräumt hatte, dass die umstrittenen Zahlungen ,rechtlich nicht möglich‘ waren“, berichtet der Anwalt der NW, Dr. Ralf Petring. Der Landrat habe sich auf eine im Rahmen einer Mediation getroffene Verschwiegenheitsvereinbarung berufen. Außerdem, so habe die Behörde die NW wissen lassen, „gelte die Vertraulichkeit des Personalakteninhalts und der Schutz der informationellen Selbstbestimmung des Beamten“. Der Dienstherr, so die Argumentation der Behörde, habe im Rahmen seiner Fürsorgepflicht die Persönlichkeitsrechte des Kreisbaudezernenten vorrangig gegenüber der Pressefreiheit zu beachten.
„Wir wollten ja nicht wissen, welchen Lebensstil der Dezernent pflegt. Wir wollten wissen, welche Gelder er zu Unrecht bezogen hat. Immerhin reden wir von Steuergeldern. Da hat die Öffentlichkeit ein Recht zu erfahren, was mit diesen Geldern passiert ist“, begründet auch Larkin die rechtlichen Schritte des Zeitungsverlages.
Das Verwaltungsgericht folgte der anwaltlich vertretenen Argumentation des Verlages: Eine etwaige Verschwiegenheitsvereinbarung der Parteien kann nicht ein Vertrag zu Lasten Dritter, hier der Presse, sein. „Das Gericht musste abwägen zwischen den Persönlichkeitsrechten und insbesondere der informationellen Selbstbestimmung des Beamten auf der einen Seite und der Pressefreiheit auf der anderen Seite“, erläuterte NW-Anwalt Petring die schwierige Aufgabe des Gerichtes. Für den Präsidenten des Verwaltungsgerichtes, Klauspeter Frenzen, der die Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht Minden leitete, überwog also letztlich der Auskunftsanspruch der NW gegenüber der informellen Selbstbestimmung des Baudezernenten.
Journalist Tyler Larkin freut sich jedenfalls über das Urteil, das die Bedeutung des Landespressegesetzes NRW, §4, hervorhebt. Die eingeforderten Zahlen hat er zwar immer noch nicht erhalten. Doch eines ist sicher: Auf eine Geheimhaltungsklausel können sich Landrat und Behörde nun tatsächlich nicht mehr berufen.