Wenn es mit der vom Gesetzgeber gewünschten vertrauensvollen Zusammenarbeit zwischen Betriebsrat und dem Arbeitgeber nicht so richtig klappt, dann landen die Parteien meistens irgendwann vorm Arbeitsgericht. So geschehen jetzt beim Verlag Aschendorff, der in Münster die Westfälischen Nachrichten, die Münstersche Zeitung und das Anzeigenblatt Hallo herausgibt. Streitthema zwischen den beiden Parteien: Die Arbeitszeit.
Zwar gibt es bereits eine Stechuhr in der Verwaltung des Unternehmens, eine Arbeitsgruppe Arbeitszeit wollte der Arbeitgeber aber in seinem Betrieb nicht zulassen. Das wollte sich der Betriebsrat nicht gefallen lassen und klagte vor dem Arbeitsgericht wegen Behinderung der Betriebsratsarbeit.
Bevor überhaupt ein Urteil fallen kann, wird den streitenden Parteien allerdings die Möglichkeit gegeben – moderiert von einem Arbeitsrichter oder einer Arbeitsrichterin – zu einer Einigung im Vergleich zu kommen. So ein – übrigens öffentlicher – Gütetermin zwischen dem Aschendorff Verlag und seinem Betriebsrat endete am 15. Mai vor dem Arbeitsgericht Münster ohne gütliche Einigung. Das Arbeitsgericht wird jetzt also doch in einem Kammertermin terminiert für Freitag, den 13. September, darüber entscheiden müssen, ob der Betriebsrat bei der Ausübung seiner Mitbestimmungsrechte beim Thema Arbeitszeiten behindert worden ist.
Das demokratisch gewählte Gremium hatte etwas gegen die unstrittig zu hohe Arbeitsbelastung der etwa 160 Redakteur*innen im Betrieb unternehmen wollen. Eine Mitarbeiterbefragung hatte ergeben – so wurde während des Gütetermins vor Gericht bekannt – dass sich 40 Prozent der Redaktion regelmäßig überlastet fühlten. Auf diesen Missstand wollte der Betriebsrat reagieren und eine Arbeitsgruppe Arbeitszeit einrichten, zu der er den Arbeitgeber zur Mitarbeit eingeladen hatte. Die Anwältin des Betriebsrats, Dr. Cordula Kempf aus Dortmund, legte diesbezüglich großen Wert auf die Feststellung, dass es sich um eine ergebnisoffene Arbeitsgruppe handeln solle, die nicht zwangsläufig zu einer Arbeitszeiterfassung in der Redaktion führen müsse. Auch das Festhalten an der Vertrauensarbeitszeit könne ein mögliches Ergebnis sein.
Auf einer Redakteursversammlung Anfang 2019 mit etwa 110 Teilnehmern soll dann der Verleger Dr. Hüffer angekündigt haben, 15 bis 20 Redakteur*innen aus wirtschaftlichen Gründen kündigen zu müssen, sollte eine Arbeitszeiterfassung in der Redaktion tatsächlich eingeführt werden. Dies habe er anschließend in einem protokollierten Monatsgespräch wiederholt, so der Vorsitzende des Betriebsrats, der selber als Redakteur beschäftigt ist. Im Falle der Gründung einer Arbeitsgruppe Arbeitszeit/Arbeitsbelastung wolle Hüffer zudem im Gegenzug eine Arbeitsgruppe Personalabbau einrichten.
Ob es auf besagter Redakteursversammlung schon um das Thema Arbeitszeiterfassung gegangen ist, blieb während des Gütetermins zwischen den Parteien strittig. Die Redakteure würden eine Arbeitszeiterfassung ohnehin ablehnen, behauptete Aschendorff-Anwalt Dr. Stephan Karlsfeld. Eine solche passe nicht zu deren Berufsbild, sie wollten stattdessen am bewährten Modell der Vertrauensarbeit festhalten, um auch weiterhin aktuell berichten zu können. Die hohe Arbeitsbelastung der Redakteure besonders in den Lokalredaktionen sei z.T. auf technisch veraltete Redaktionssysteme zurückzuführen, da solle jetzt allerdings modernisiert und nachgebessert werden.
Der Vorsitzende Richter hielt sich mit einer rechtlichen Bewertung und Einschätzung zurück, er verwies vielmehr auf das Gebot der vertrauensvollen Zusammenarbeit zwischen dem Arbeitgeber und dem Betriebsrat. Da es ja nun inzwischen doch schon zur Einrichtung einer Arbeitsgruppe Arbeitszeit gekommen sei, solle man doch vielleicht erstmal deren Ergebnisse abwarten und das Verfahren solange ruhend stellen. Der Betriebsart, der im Übrigen in voller Besetzung zum Gerichtstermin erschienen war, lehnte dies jedoch ab. Denn nur unter dem Eindruck der Klage sei die Arbeitsgruppe schließlich überhaupt eingerichtet worden. Der Arbeitgeber, der auf der Redakteursversammlung sogar eine Abstimmung in der Belegschaft über die zukünftige Arbeit des Betriebsrats beim Thema Arbeitszeit durchgeführt hatte, müsse seine Grenzen aufgezeigt bekommen.
(Az.: 4 BV 5/19)