Verfassungsgerichtshöfe weisen Unternehmensklagen ab
Die Verfassungsklagen von zwei Unternehmen in Bayern und in Rheinland-Pfalz gegen den neuen Rundfunkbeitrag hatten keinen Erfolg. Übereinstimmend erklärten die höchsten Landesgerichte den neuen Beitrag für rechtmäßig. In Bayern hatte eine Straßenbaufirma aus Montabaur geklagt und in Rheinland-Pfalz die Drogeriemarktkette Rossmann. Sie sahen sich durch die neue Abgabe als benachteiligt an.
Die seit 2013 erhobenen Beiträge zur Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks seien mit der rheinland-pfälzischen Verfassung vereinbar, urteilten die Richter. Sie sehen die Grundrechte des Unternehmens nicht verletzt.
Die Unterschiede bei der Abgabenlast von Privatpersonen auf der einen und Unternehmen auf der anderen Seite beruhten auf vernünftigen, einleuchtenden Gründen, sagte der Präsident des Verfassungsgerichtshofes Lars Brocker. Es sei auch nichts dagegen einzuwenden, dass Unternehmen je nach Zahl der Betriebsstätten und Zahl der Mitarbeiter typisiert würden und nicht jeder Fall einzeln betrachtet werde. „Jede gesetzliche Regelung muss generalisieren“, so Brocker. Damit in einigen Fällen unvermeidlich verbundene Härten allein verstießen nicht schon gegen den allgemeinen Gleichheitssatz. Maßgeblich für die Berechnung des Rundfunkbeitrags bei Unternehmen seien die Zahlen der Standorte und der dort beschäftigten Mitarbeiter sowie die Größe des Fuhrparks. Ob Rundfunkgeräte beispielsweise in den Fahrzeugen verwendet würden, sei nicht entscheidend.
Die Firma aus Montabaur hatte vor allem moniert, dass Unternehmen mit vielen Betriebsstätten oder einem großen Fuhrpark mehr bezahlen müssen als bisher. Bei rund 200 Mitarbeitern und etwa 130 Fahrzeugen führe dies in ihrem Fall zu einem „exorbitanten Unterschied“ bei der Beitragsbelastung, argumentierte der Anwalt des Unternehmens.
Die Rundfunkbeiträge seien verhältnismäßig. Sie beliefen sich auf einen nur geringen Prozentsatz der Personal- und Betriebskosten, urteilte dagegen der VGH.
Die Abweisung der Klage eines Ingolstädter Anwalts und der Drogeriemarktkette Rossmann vor dem Bayerischen Verfassungsgerichtshof erfolgte mit der gleichen Argumentation wie in Rheinland-Pfalz. Die Erhebung des Rundfunkbeitrags sei verfassungsgemäß, verletze kein Grundrecht und sei auch keine Steuer.
Auch Rossmann hatte sich unter anderem auf eine Verletzung des Gleichheitsgebots fokussiert, weil nunmehr Unternehmen mit vielen Filialen deutlich mehr zahlen müssten, als Betriebe mit nur einem Standort, obwohl die Mitarbeiterzahl gleich sei. Das Unternehmen gibt an, es müsse statt vorher ca. 40.000 Euro Rundfunkgebühr pro Jahr jetzt ca. 200.000 Euro Rundfunkbeitrag jährlich zahlen. Die Rossmann GmbH betreibt einer Pressemitteilung zufolge in Deutschland 1.754 Märkte und beschäftigt ca. 26.000 Mitarbeiter. Dass die Rossmann GmbH derart hohe Rundfunkabgaben entrichten müsse, ohne aus dem staatlichen Angebot nennenswerten Nutzen zu ziehen, „sprenge jede vernünftige Dimension“, hieß es in der Klageschrift. Rossmann kündigte an, womöglich bis vor das Bundesverfassungsgericht ziehen zu wollen.