Alles was Recht ist
Rechtsanwalt Jasper Prigge beantwortet in den folgenden Monaten rechtliche Fragen, die für die journalistische Arbeit wichtig sind. Im Fokus: Pressefreiheit und Urheberrecht.
Die Herstellung von Fotos einer Person unterliegt dabei zunächst anderen Grenzen als ihre Veröffentlichung. Während die Veröffentlichung nach § 22 des Kunsturhebergesetzes (KUG) eine Einwilligung der betroffenen Person voraussetzt, gilt dies für das Anfertigen der Aufnahme gerade nicht. Denn im Moment, in dem der Auslöser gedrückt wird, ist zumeist noch gar nicht klar, ob und in welcher Form das Foto veröffentlicht werden soll. Wer also an einer Demonstration teilnimmt, wird in der Regel hinnehmen müssen, dass Journalist*innen die Teilnehmenden fotografieren. Die betroffene Person hat sich zudem hier selbst in die Öffentlichkeit begeben.
Auch bei der Aufnahme bedarf es allerdings immer einer Abwägung der Pressefreiheit einerseits und des Persönlichkeitsrechts andererseits. Es kommt hier darauf an, ob die Interessen der aufgenommenen Person überwiegen. Journalist*innen müssen sich daher immer fragen, welche Gründe für die Aufnahme sprechen und ob diese die mit ihr verbundenen Beeinträchtigungen der betroffenen Person aufwiegen. Beispiele für Motive, bei denen das Persönlichkeitsrecht überwiegen kann, sind private Situationen, in denen sich eine Person bewusst vor den Blicken anderer zurückgezogen hat. Umgekehrt ist in der Tendenz ein Foto möglich, wenn sich eine Person in die Öffentlichkeit begeben hat.
Zu berücksichtigen ist in diesem Zusammenhang auch, dass Aufnahmen von hilflosen Personen wie z.B. Unfallopfern nach § 201a StGB als Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs strafbar sein können. Auch hier ist eine Aufnahme aber dann zulässig, wenn ein überwiegendes Interesse an der Berichterstattung besteht.
Die Veröffentlichung von Fotos mit einer Person erfordert grundsätzlich, dass die abgebildete Person zuvor eingewilligt hat. Ist wegen des gewählten Bildausschnitts, einer Unschärfe oder nachträglichen Verpixelung bereits keine Einzelperson zu erkennen, selbst unter Verwendung eines Bildbearbeitungsprogramms, kann auf eine Einwilligung verzichtet werden.
Die Einwilligung muss ausdrücklich eingeholt und sollte dokumentiert werden. Nichts ist ärgerlicher, als im Streitfall mit leeren Händen dazustehen. Ist bereits absehbar, für welche Zwecke ein Foto verwendet werden soll, ist anzuraten, auch dies mitzuteilen. Bei Kindern ist besondere Vorsicht geboten, da eine Einwilligung voraussetzt, dass alle Erziehungsberechtigten zustimmen (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 20.07.2021 – 1 UF 74/21). Zumeist werden die Eltern das Sorgerecht gemeinsam ausüben. Die Einwilligung eines Elternteils genügt nicht. Jugendliche ab 14 Jahren können hingegen in aller Regel für sich selbst entscheiden.
Fehlt eine Einwilligung, so ist eine Veröffentlichung nur im Rahmen des § 23 KUG zulässig. Daran hat auch die Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) nichts geändert. Der Bundesgerichtshof hat für die Veröffentlichung von Fotoaufnahmen mittlerweile klargestellt, dass die Vorschrift weiter anwendbar ist (BGH, Urteil vom 07.07.2020 – VI ZR 250/19).
Paragraph 23 KUG konkretisiert die oben bereits angesprochene Abwägung zwischen Persönlichkeitsrecht und Pressefreiheit, indem das Gesetz typische Situationen benennt, in denen ein Interesse an der Veröffentlichung besteht. Liegen die Voraussetzungen vor, kommt es nicht mehr darauf an, ob die abgebildete Person mit der Veröffentlichung einverstanden ist oder nicht. Besonders relevant sind Aufnahmen aus dem Bereich der Zeitgeschichte, wenn Personen nur Beiwerk sind und Bilder von Versammlungen und ähnlichen Vorgängen.
Bildnisse der Zeitgeschichte sind allgemein alle Vorgänge von gesellschaftlicher Relevanz. Entscheidend ist, ob die Abbildung zur öffentlichen Meinungsbildung beitragen kann. Auch hier bedarf es einer Abwägung der gegenläufigen Interessen. Wer auf einer Versammlung einen Redebeitrag hält, also in das Licht der Öffentlichkeit tritt, wird insoweit eine Veröffentlichung eher hinnehmen müssen. Anders ist dies bei einer Person, die nicht allgemein bekannt ist und sich eben nicht auffällig verhält.
Beiwerk sind Personen, wenn sie im Vergleich zur Landschaft oder sonstigen Örtlichkeit untergeordnet sind. Dies ist der Fall, wenn man sie genauso gut entfernen könnte, ohne dass dadurch der Charakter des Bildes verändert würde.
Neben der „klassischen“ Demonstration sind auch andere öffentliche Vorgänge wie Nachbarschaftsfeste, Kongresse, Vereinsveranstaltungen oder Beerdigungen als Versammlung oder ähnlicher Vorgang anzusehen. Entscheidend ist, dass das Foto das Geschehen zeigt, also der Schwerpunkt auf der Veranstaltung als solcher liegt. Nicht zulässig ist es, einzelne Personen herauszugreifen und im Portrait darzustellen, wenn es sich nicht um ein Bildnis der Zeitgeschichte handelt.
Fazit: Auch im Fotojournalismus ist die Abwägung zwischen Pressefreiheit und Persönlichkeitsrechten von zentraler Bedeutung. Schematische Lösungen gibt es dabei nicht, es kommt immer auf das konkrete Motiv an.