VG Wort will digitale Rechte durchsetzen
Mut wurde den Fotografen bescheinigt, die in den vergangenen Jahren gemeinsam gegen den „Spiegel“ und den „Tagespiegel“ vorgegangen sind und Grundsatzurteile zur unerlaubten Veröffentlichung ihrer Fotos in Online-Zeitungen und auf CD-Rom erstritten haben. Nun sind die Autoren aufgerufen, sich für ihre Urheberrechte einzusetzen.
Konkret geht es um die ungenehmigte Veröffentlichung von Artikeln durch die Verlage selbst auf CD-Roms und im Internet. Neben Online-Ausgaben der Printerzeugnisse ist auch die Weitervermarktung von Artikeln via kostenpflichtigen Datenbanken wie Genios und GBI im Visier. Die Verwertungsgesellschaft VG Wort, die diese Rechte seit Dezember 1997 (für Off-Line Produkte wie CD-Roms) bzw. Dezember 1999 (für die Bereitstellung zur digitalen Übertragung) für Autoren wahrnimmt, will nun Verträge mit den Verlagen abschließen. Sie braucht dafür allerdings die Unterstützung der Autoren, die sich über die VG Wort vertreten lassen wollen.
Der Grund: Die Verlage behaupten laut Ferdinand Melichar, geschäftsführendem Vorstandsmitglied der VG Wort, im Besitz der digitalen Rechte zu sein. Zwei Mal habe er die Verlage zu Gesprächen aufgefordert. Bislang ohne Erfolg. Um die Verlage an den Verhandlungstisch zu zwingen, fehlt der VG Wort der Nachweis, für welche Autoren und Artikel genau er als Treuhänder Gelder einfordern kann. Autoren, die für die digitale Verbreitung ihrer Artikel jemals das ihnen zustehende Honorar erhalten wollen, bleibt also nur, sich in München zu melden. Gefragt ist eine Übersicht der Artikel, für die Autoren einem Verlag nur die einfachen Nutzungsrechte für die Printverwertung eingeräumt haben.
Angesprochen sind:
- alle Autorinnen und Autoren von Zeitungs- und Zeitschriftenartikeln, die vor 1995 erschienen sind und nachträglich auf CD-Rom oder via Internet veröffentlicht wurden.Die digitalen Nutzungsrechte dieser Artikel liegen in vielen Fällen bei den Autoren, da diese Nutzung vor 1995 als unbekannt im Sinne des Urheberrechts gilt und seinerzeit deshalb nicht an den Verlag übertragen werden konnte. Ausnahme wäre eine ausdrückliche Rechteeinräumung an den Verlag nach 1995.
- alle festangestellten Autorinnen und Autoren, die nicht unter den Tarifvertrag für Zeitschriftenredakteure fallen, und deren Artikel im Internet oder auf CD-Rom erschienen sind. Ausnahme wäre bei tarifvertraglich nicht gebundenen Redakteuren oder Verlagen die individuelle, audrückliche Rechteeinräumung an den Verlag.
- alle freien Autorinnen und Autoren, deren Artikel im Internet oder auf CD-Rom erschienen sind und die Rechte nicht eingeräumt haben.Zu beachten ist dabei, dass die Rechte nicht unbedingt individuell eingeräumt worden sein müssen. Auch wenn ein Verlag sich die digitalen Rechte etwa per Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGBs), Rundschreiben, Aufdruck auf der Rückseite der Abrechnung etc. einseitig zuerkannt hat, gilt die Rechteübertragung als stillschweigend geduldet, wenn ein Autor nicht widersprochen hat.
In der Print-Ausgabe folgte hier ein Muster für einen Antwort-Coupon, mit der Aufforderung:
Auf A 4 vergrößern, an Kolleginnen und Kollegen verteilen. Ein Exemplar ausfüllen, noch einmal für die eigenen Unterlagen kopieren und das Original an die VG Wort schicken