Öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalten dürfen Verlage nicht bei der Herausgabe von Zeitschriften unterstützen. Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) am 26. Januar 2017 entschieden. Ähnlich wie die „Tagesschau“-App greife dies in die Pressefreiheit ein und sei damit wettbewerbswidrig. Das Urteil führt praktisch zu einem Verbot des „ARD Buffet Magazins“, das der Burda-Verlag in Kooperation mit dem Südwestrundfunk (SWR) herausgibt.
Der für das Wettbewerbsrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs verwies den Fall zwar noch einmal an das Oberlandesgericht (OLG) Hamburg zurück. Die Verlagsgruppe Bauer, die gegen die Kooperation geklagt hatte, muss dort aber nur noch ihren Unterlassungsantrag nachbessern. OLG wie Landgericht (LG) Hamburg hatten die Bauer-Klage abgewiesen, da der SWR nicht selbst die wirtschaftliche und die publizistische Verantwortung für die Zeitschrift „ARD Buffet“ trage, sondern der Burda Verlag.
Nach Ansicht der Karlsruher Richter müssten die Vorschriften des Rundfunkstaatsvertrages allerdings dahingehend weiter ausgelegt werden, „dass der öffentlich-rechtliche Rundfunk beim Angebot von Druckwerken nicht stärker als zur Erfüllung seiner Aufgaben notwendig in die Pressefreiheit eingreifen darf“, heißt es in der BGH-Pressemitteilung. Das sei aber dann der Fall, wenn er die Veröffentlichung eines Druckwerks durch einen Dritten unterstützt, „weil er damit in das Konkurrenzverhältnis der Anbieter von Druckwerken eingreift und dem von ihm unterstützten Dritten Vorteile im Wettbewerb verschafft.“ Gegen dieses Verbot hätten der SWR und Burda verstoßen, da der SWR über ein Tochterunternehmen die Markenlizenz an den Verlag vergeben habe und beispielsweise auf dem Cover der Zeitschrift das Logo des Ersten abgebildet sei.
Der SWR habe das Urteil des BGH „mit Überraschung zur Kenntnis genommen, reagierte der Rundfunksender in einer ersten Stellungnahme. „Der SWR wird die schriftliche Begründung des BGH sorgfältig prüfen und analysieren, sobald diese vorliegt.“
„Ein Meilenstein für die deutsche Medienlandschaft“, kommentierte der Chefjurist der Bauer Media Group die Entscheidung. „Wir sind sehr erfreut, dass der BGH eine klare Grenze für die Betätigung öffentlich-rechtlicher Sender im Zeitschriftenmarkt zieht“, erklärte Gerald Mai gegenüber dpa. Der BGH schütze damit das Wettbewerbsverhältnis unter privatwirtschaftlichen Verlagen vor Eingriffen öffentlich-rechtlicher Rundfunkanstalten, indem er verbiete, öffentlich-rechtliche Marken im Pressebereich zu benutzen. „Dies ist für die deutsche Pressevielfalt von enormer Bedeutung.“
Der SWR hat die monatliche Zeitschrift mit Rezepten, Deko-Tipps, Reportagen und Ratgebertexten auf seiner Homepage als Begleitheft zur Sendung „ARD Buffet“ präsentiert. Die Auflage bewegte sich nach SWR-Angaben zuletzt zwischen 145.000 und 150.000 Exemplaren. Die redaktionelle und wirtschaftliche Verantwortung für das Magazin liegt bei Burda.
(Az.: I ZR 207/14)