Elektronische Pressespiegel II:

Redakteurinnen und Redakteure der Nachrichtenagenturen fordern Lizenzrecht der VG Wort

Die Verwertungsgesellschaft Wort (VG Wort) soll auch für elektronische Pressespiegel die den Urhebern zustehenden Vergütungen einziehen. Diese Klarstellung im Urheberrechtsgesetz hat der Tarifausschuss Nachrichtenagenturen der IG Medien gefordert, nachdem das Kölner Oberlandesgericht die Zuständigkeit der VG Wort für Lizenzverträge mit Herausgebern solcher Pressespiegel bestritten hat (Az.: 6 U 151/99, vgl. Meldung M 1-2/2000). Dem Urteil zufolge kann die VG Wort aufgrund des Urheberrechtsgesetzes lediglich Vergütungen für klassische (Papier-)Pressespiegel verlangen und an die Autoren ausschütten.Agenturjournalisten sind besonders betroffen, weil sie schon bisher aufgrund der meist fehlenden Namensnennung bei Veröffentlichung ihrer Arbeiten in klassischen Pressespiegeln leer ausgehen. Die Verweigerung der Lizenz für die VG Wort bei den elektronischen Pressespiegeln trifft aber alle Journalistinnen und Journalisten. Sollte das Urteil Bestand haben, würden sie weitgehend ihrer zum Teil sogar tarifvertraglich geregelten Ansprüche auf Vergütung beraubt. Nur eine klare Regelung des Gesetzgebers zur Gleichstellung von elektronischen mit klassischen Pressespiegeln könne die Enteignung der Urheber verhindern, sagte ein Sprecher des Tarifausschusses Nachrichtenagenturen in Stuttgart. Dem Tarifausschuss gehören Redakteurinnen und Redakteure aller großen Nachrichtenagenturen an.

Weiter verschärfen wird sich die Situation, wenn die Zeitungs- und Zeitschriftenverleger wie angekündigt über eine eigens gegründete Gesellschaft selbst elektronische Pressespiegel auf den Markt bringen. Bisher verweigern die Verleger jede Beteiligung der Journalistinnen und Journalisten an den erwarteten Gewinnen.

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