Entmachtung des Redaktionsrats wurde rückgängig gemacht

Das Redaktionsstatut des „Mannheimer Morgen“ ist rechtswirksam – Zu den Gründen des Urteils des LAG Baden-Württemberg vom 5. 5. 2000

Das Redaktionsstatut des „Mannheimer Morgen“ aus dem aufbruchsfreudigen Jahre 1969 wurde jetzt gewissermaßen mit dem Gütesiegel des LAG Mannheim versehen.

Mehr als 30 Jahre in Kraft und praktiziert bei der Mitbestimmung des Redaktionsrats vor allem bei Berufung von neuen Chefredakteuren, Ressortleitern und bei der Einstellung aller Redakteure, wurde es sozusagen aus mehr oder weniger heiterem Himmel im Januar 1996 von der Verlagsleitung mit einem Federstrich beseitigt, sprich: Durch fristlose Kündigung obsolet gemacht und durch ein oktroyiertes Statut ersetzt, das nur noch Rudimente der jahrzehnte alten liberalen Errungenschaften enthielt.

Mit dem Urteil des LAG Baden-Württemberg (Kammern Mannheim) vom 05. 05. 2000 (AZ 16 Sa 48/99) hat das Gericht jetzt die fristlose Kündigung für rechtsunwirksam erklärt. Vorangegangen war ein durch 3 Instanzen geführter Rechtsstreit um die arbeitsgerichtliche Zuständigkeit überhaupt. Denn mehr als zwei Jahrzehnte früher hatte das LAG Hamburg, als es um die Mitbestimmung beim „Stern“ und dessen Redaktionsstatut ging, die Klage wegen Unzuständigkeit des Arbeitsgerichts abgewiesen. Mit den Gründen des jetzigen Urteils, das auch juristisch Seltenheitswert hat, wird deutlich: Die Entmachtung des gewählten Redaktionsrats, bestehend aus 5 Redaktionsmitgliedern, davon 2 Ressortleitern, wurde rückgängig gemacht.

Ein „Geschenk des Verlages“?

Redaktionsstatute in Presse und Rundfunk waren ein Ergebnis der „Statutenbewegung“ der ausgehenden 60er Jahre. Damals hieß das programmatische Stichwort: „Innere Pressefreiheit“. Aber die damaligen Blüten am ohnehin dünnen Ast redaktioneller Mitbestimmung verwelkten bald. Immerhin blieben Statute in einigen Presseunternehmen und auch im Rundfunk teilweise existent. Eine rechtssoziologische Untersuchung des Jahres 1980 von Erwin Kau vermerkte zum Statut des „Mannheimer Morgen“ die pikante Besonderheit, dass es 1969 von den Verlegern ausge-arbeitet und die Redaktion damit von der Arbeitgeberseite überrascht worden war. Das Angebot der Verlegerseite, an einem Vormittag präsentiert, wurde allgemein als „großzügiges Geschenk“ angesehen.

„Nicht mehr zeitgemäß“?

Kann man solche „Geschenke“ ohne weiteres zurückfordern? Rechtlich ist dies außerordentlich umstritten. Arbeits-, presse-, betriebsverfassungs- und vertragsrechtlich befinden wir uns auf vermintem Gelände. Dessen ungeachtet hatte das Mannheimer Statut die 70er, 80er und sogar die Hälfte der 90er Jahre unbeschadet und auch unkontrovers überstanden. Unverändert praktiziert, Teil aller Arbeitsverträge, ja sogar der Betriebsordnung war es, wiewohl gealtert, immer noch so frisch in Kraft wie nach der Neuredaktion des Jahres 1975. Und doch schien es der Verlagsleitung des Jahres 1996 plötzlich nicht mehr als „zeitgemäß“.

Das LAG formulierte: Für die Frage nach den Möglichkeiten, das Redaktionsstatut durch einseitige Erklärung aus der Welt zu schaffen, habe sich der Verlag eines triftigen, geschweige denn wichtigen Grundes im Sinne des § 626 BGB gerade nicht „berühmt“. Außer dem Unbehagen, angeblich unangemessenen Forderungen der klagenden Mitglieder des Redaktionsrats ausgesetzt zu sein, sei an Gründen nichts vorgetragen.

Konkurrenz zum Betriebsrat?

Juristisch konzentrierte sich der komplexe Fall zunächst auf die Frage, ob Redaktionsräte mit Betriebsräten in rechtlich relevante Konkurrenz treten, mit der Folge, dass neben dem Betriebsrat ein Redaktionsrat überhaupt keine Exis-tenzberechtigung habe. Das gesetzliche Vertretungsmonopol des Betriebsrats wird aber hier nicht verletzt. Das LAG Mannheim kommt nämlich zu dem Ergebnis: Dem Redaktionsstatut sind keine Befugnisse zu eigen, die die Rechte des Betriebsrats einschränken. Das Redaktionsstatut bewegt sich in dem Raum, der durch § 118 BetrVG, den Tendenzschutzparagraphen, dem Betriebsrat verschlossen ist. Das Redaktionsstatut, vom Gericht als Gesamtzusage angesehen, Bestandteil der Arbeitsverträge, ist keine betriebsverfassungsrechtliche Einrichtung, sondern Nebenabrede zur Ausgestaltung der Arbeitsverhältnisse der Redakteure.

Verstoß gegen die Pressefreiheit?

Auch einen Verstoß gegen die vom Verlag ins Feld geführte Pressefreiheit (Art. 5 GG) sah das Gericht nicht. Es werde nicht in den garantierten Kernbereich der institutionellen Pressefreiheit eingegriffen. Mit der Klage wurde auch die dem Verleger zustehende Grundsatzkompetenz, die grundsätzliche politische und gesellschaftspolitische Ausrichtung der Zeitung, überhaupt nicht in Frage gestellt. Vereinbarungen im Rahmen der sog. inneren Pressefreiheit sieht das Gericht grundsätzlich als zulässig an.

Keine einseitige Beendigung

Rechtlich ist damit ein „Dauerschuldverhältnis“ entstanden, das zwar im Prinzip keinen Ewigkeitswert hat, also auch beendet werden könnte, aber dann im Rahmen des traditionellen rechtlichen Koordinatensystems. Da das Redaktionsstatut den Arbeitsvertrag wesentlich gestaltet, auch durch Aufnahme in die Betriebsordnung, ihrerseits ebenfalls Bestandteil der Arbeitsverträge, wird durch diese beiderseits gewollte „rechtliche Verzahnung“ die Bedeutung des Statuts offenkundig. Mit der Rechtsunwirksamkeit der fristlosen Beendigung wurde auch die These abgelehnt, der Verlag könne den nach seiner Ansicht rein presserechtlich bedeutsamen Teil des Statuts beseitigen. Eine Teilkündigung oder eine einseitige Lossagung – etwa durchs Direktionsrecht – ist danach nicht möglich. Das Redaktionsstatut begründete für die Mitglieder des Redaktionsrats auch einen besonderen Kündigungsschutz. Damit befasste sich das LAG jedoch nicht. Das war auch nicht notwendig, weil die Kündigung nicht in eine Änderungskündigung umgedeutet werden konnte. So kam es auf Kündigungsschutz überhaupt nicht mehr an. Entscheidend war, dass das Redaktionsstatut, welches den Redakteuren und Redaktionsräten nicht nur Rechte, sondern auch Pflichten auferlegte, etwa bei der Berichterstattung, rechtswirksamer Bestandteil der Arbeitsverträge ist.

Über das Vertragsrecht war in Mannheim seit 1969 ein funktionierendes Mitbestimmungsmodell installiert worden. Die vielfältigen anderen Modelle waren im Spezialbereich Presse und Rundfunk vielfach an den hohen Hürden gesetzlicher Regelungen gescheitert.

Das Urteil könnte dazu beitragen, den Sinn zu schärfen für die Notwendigkeit, publizistische Freiräume und Mitbestimmungsmöglichkeiten im Interesse von Redaktion, Verlag, „Produkt Zeitung“ und Leserschaft „nach innen“ verstärkt abzusichern, aber auch die Notwendigkeit aufzuzeigen, dass letztlich nur normative Regelungen breiteren und längeren Bestand haben. Wären Ad-hoc-Beseitigungen, die ja in der Regel durch Kontroversen über anstehende oder getroffene Personalentscheidungen motiviert sind, möglich, würde jegliche „innere Pressefreiheit“ im Sinne einer effektiven Mitbestimmung bei wichtigen Personalentscheidungn leerlaufen. Auch im Interesse einer harmonischen, Konflikte klug regelnden inneren Betriebsstruktur kann es nur liegen, dass Mitbestimmung nicht bloßes „Verleger-Geschenk“ ist, die jederzeit wegen, wenn man so will, „groben Undanks“ (wie nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch) oder aus anderen frei vom Verlag bestimmbaren Gründen zurückzurufen wäre.


  • A. Götz von Olenhusen, Rechtsanwalt

    Literatur zum Thema

    Wolfgang Däubler:
    Das Grundrecht auf Mitbestimmung und seine Realisierung durch tarifvertragliche Begründung von Beteiligungsrechten, Frankfurt a.M. 1973.

    Löffler/Ricker: Handbuch des Presserechts, 3. Aufl., München 1994 (38. Kap., Rechtliche Grenzen der Mitbestimmung im Presseunternehmen), S. 251-262.

    Christina Holtz-Bacha: Mitspracherechte für Journalisten. Redaktionsstatuten in Presse und Rundfunk, Köln 1986.

    Edwin Kau: Die Mitbestimmung in Presseunternehmen. Eine rechtssoziologische Untersuchung, Hamburg 1980.

    Anmerkung der Redaktion
    Über die Kündigung des Redaktionsstatuts beim „Mannheimer Morgen“ und die langwierige gerichtliche Auseinandersetzung seit 1996 haben wir in „M“ regelmäßig und ausführlich berichtet – nachlesen kann man das unter anderem in unserem Online-Archiv: Auf der Seite der IG Medien – www.igmedien.de – weiter unter: Publikationen / m – findet man alle Ausgaben seit März 1996 mit vollständigem Inhaltsverzeichnis und allen wesentlichen Artikeln.

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