Niederlage für Verleger – Klage gegen Google abgewiesen

Elf Verlagsgruppen, darunter Branchengrößen wie Springer, Madsack und DuMont, haben am 19. Februar vor dem Landgericht Berlin eine Niederlage gegen Google erfahren. Mit dem Pochen auf das umstrittene Leistungsschutzrecht wollten die Verleger für das Veröffentlichen kleiner Textteile auf Google Geld sehen. Die Klage wurde abgewiesen. Die Richter räumten ein, dass der Suchmaschinengigant eine dominante Marktstellung habe. Dem Klägervorwurf der Diskriminierung mochten sie jedoch nicht folgen.

Wie weit reicht das im August 2013 in Kraft getretene Leistungsschutzrecht? Das ist die eigentliche Frage, die den Streit zwischen Verlagen und Google befeuert. Auf der einen Seite stehen die Verlage, die die Verwertung ihrer Textinhalte bezahlt haben wollen, auf der anderen die Suchmaschine, die nicht zahlen will. Schließlich würden die Nutzer durch die Suchmaschine auf die Webseiten der Verlage geführt, die wiederum dadurch Werbeeinnahmen generieren könnten, argumentiert Google. Der Gigant drohte 2014, keine Textanrisse in Form von Snippets von solchen Verlagen mehr anzuzeigen, die auf der Basis des Leitungsschutzrechtes dafür Geld haben wollen. Die Verlage knickten ein und gestatteten dem Suchmaschinenkonzern, ihre Inhalte auf seinen Suchseiten darzustellen. Begründung: Sie beugten sich der überwältigenden Markmacht von Google.
Das Berliner Landgericht sah bei der Darstellung von Snippets eine Win-win-Situation für alle Beteiligten, denn auch Google könne mit dem Anlocken von Besuchern durch die Texte zielgerichtet Werbung schalten. Gleichwohl schlugen Vergleichsvorschläge des Gerichts an die Parteien fehl.
Die durch die Verwertungsgesellschaft Media vertretenen Verlage waren mit ihrem Anliegen im vergangenen Jahr bereits beim Kartellamt gescheitert. Hier fühlte man sich nicht zuständig, da es um die Reichweite des Leistungsschutzrechtes gehe, nicht um eine Frage des Kartellrechts.
Nach dpa-Informationen prüfen die Verlage nunmehr, ob sie nach dem Landgerichtsurteil die nächst höhere Instanz, das Kammergericht Berlin, anrufen.

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