Eine Neuregelung des Medienkonzentrationsrechts ist überfällig. Diese Forderung erhebt die Kommission zur Ermittlung der Konzentration im Medienbereich (KEK) in ihrem jüngsten Bericht. Die Prüfung der Meinungsmacht einzelner Gruppen wie bisher nur auf das Fernsehen zu beschränken, sei angesichts neuer Internet-Giganten wie Google, Facebook & Co. überholt. Die Kontrolle über höchst meinungsmächtige Teile des Medienmarkts laufe bislang „faktisch leer“, so die Kritik der Kommission.
Die KEK ist ein Organ der Landesmedienanstalten, die das Privatfernsehen beaufsichtigen. Die Kommission soll die Meinungsvielfalt auf dem Fernsehmarkt sichern und überprüft dazu die Medienkonzentration. Eine Aufgabe, die angesichts gravierender Verschiebungen auf dem Medienmarkt immer obsoleter erscheint. „Die rundfunkzentrierte Konzentrationskontrolle ist nicht mehr zeitgemäß“, sagte KEK-Vorsitzender Georgios Gounalakis bei der Präsentation des Sechsten Konzentrationsberichts der Kommission in Berlin. Radio und Fernsehen beeinflussten zwar nach wie vor maßgeblich die Meinungsbildung. Internetangebote hätten aber ebenso an Relevanz gewonnen wie die Konvergenz von Medien und Endgeräten. Diese Veränderungen würden vom geltenden Medienkonzentrationsrecht nur unzureichend berücksichtigt. „Meinungsmacht auf Medienmärkten außerhalb des Fernsehens wird überhaupt nicht, crossmedial verstärkte Meinungsmacht nur eingeschränkt erfasst“, sagte Gounalakis. Die rundfunkrechtliche Konzentrationskontrolle sei nicht geeignet, vielfaltgefährdenden Entwicklungen im Onlinebereich wirksam zu begegnen.
Aus diesem Grund fordert die KEK, „alle publizistischen Medien in einer Konzentrationskontrolle zur erfassen“. Das betreffe auch die so genannten „Intermediäre“, also vor allem Suchmaschinen und sozialen Netzwerke. Gegenwärtig ist der Prüfradius der Kommission beschränkt auf private TV-Veranstalter in Deutschland, die einen Zuschaueranteil von 25 Prozent erreichen oder überschreiten. Dieses geltende Recht sei „anachronistisch“. Es stamme aus einer Zeit, in der der wachsende Einfluss von US-Internetriesen noch gar nicht vorhersehbar war, kritisiert die Kommission. Onlineangebote von Unternehmen ohne Fernsehaktivitäten wie Google, Amazon oder Facebook kann die KEK nicht erfassen. Auf diese Weise laufe eine Kontrolle über mittlerweile höchst meinungsmächtige Teile des Medienmarkts „faktisch leer“. Würden beispielweise ProSiebenSat.1 und RTL als Konzerne fusionieren, wäre das ein klarer Prüffall für die KEK. Würde dagegen Google ProSieben übernehmen wollen, wäre die Kommission machtlos.
Dazu passt auch die Kontrollpraxis des Bundeskartellamts, das sich – anders als die KEK – mit der Marktmacht einzelner Player auseinandersetzt. Als RTL und ProSiebenSat.1 im Jahr 2012 eine gemeinsame Videoplattform gründen wollten, um – frühzeitig – ein digital wettbewerbsfähiges Produkt zu schaffen, machten ihnen die Kartellwächter einen Strich durch die Rechnung. Die Wettbewerbshüter hatten Bedenken, das Angebot könnte zu einem Monopol führen, woraufhin die Pläne wieder verworfen wurden.
Zwar arbeiten die Länder derzeit an einem neuen Medienstaatsvertrag, der neben dem klassischen Rundfunk und Telemedien erstmals auch die „Intermediären“ regulieren soll. Eine Neuregelung des Medienkonzentrationsrechts ist allerdings in dem Paragrafenwerk nicht vorgesehen. Schon im August hatte sich KEK-Vorsitzender Gounalakis in einem Schreiben an die Rundfunkkommission der Länder verwundert darüber gezeigt, dass die gemeinsam diskutierten Reformvorschläge für ein „fernsehunabhängiges Vielfaltsicherungsmodell“ im Staatsvertragsentwurf keinen Niederschlag gefunden hätten. Auch die Monopolkommission, darauf verweist die KEK, habe sich in ihrem 22. Hauptgutachten für dieses Modell stark gemacht.
Als Bremser einer Reform begreift die KEK die Politik, „vor allem die Standortinteressen von Bundesländern wie Nordrhein-Westfalen und Bayern“. Diese stünden einer verschärften Kontrolle durch eine Behörde wie die KEK ablehnend gegenüber. Die Kommission werde jedoch weiterhin darauf drängen, dass das verfassungsrechtliche „Gebot einer vorbeugenden Vielfaltsicherung“ im Konzentrationsrecht umgesetzt werde.