Im Rechtsstreit der Stiftung Preußische Schlösser und Gärten gegen die Fotografenagentur Ostkreuz ( M 8–9/2008) wird voraussichtlich erst am 21. November ein Urteil verkündet. Die Argumentation des Potsdamer Landgerichts folgte jedoch in der Verhandlung am 17. Oktober bereits vor allem dem Begehren der Stiftung. Sie will den Fotografen einen Riegel vor die gewerbliche Nutzung der im Rahmen ihrer journalistischen Tätigkeit gefertigten Schlösserfotos schieben. Die Verbreitung der Fotos soll künftig unterlassen werden, die Fotos sind aus der agentureigenen Datenbank zu löschen. Die Stiftung will Angaben zur bisherigen Verwendung der Fotos haben. Außerdem fordert sie Schadensersatz, der noch nicht beziffert worden ist. Dabei sieht sich die Stiftung als Privateigentümer, nicht etwa als Verwalter eines öffentlichen Raumes wie beispielsweise des Schlossparks Sanssouci. Auch das Gericht räumte der Stiftung ein Hausrecht ein, wodurch sie über die Verwertung von Fotos der ihr anvertrauten Kulturgüter bestimmen könne. Die Pressefreiheit sieht die 1. Zivilkammer in keiner Weise beeinträchtigt.
Für Ostkreuz-Rechtsanwalt Christian Donle eine nicht zu akzeptierende Rechtsauffassung: Den Fotografen werde ihr Grundrecht auf Pressefreiheit abgesprochen und der Stiftung das Grundrecht auf Eigentum zugebilligt. Das Bundesverfassungsgericht habe vergleichbare Fälle umgekehrt begründet entschieden. Der Weg nach Karlsruhe sei daher unvermeidlich, sollte das Gericht zu einem entsprechenden Urteil kommen, so Donle, der nochmals beantragte, die Klage abzuweisen.