Auskunftsrecht von Journalisten erneut durchgesetzt

Justitia Foto: Hermann Haubrich

Bochumer Landgericht verpflichtet städtische Tochterfirma zur Auskunft

Öffentliche Einrichtungen wie Verwaltungen, Oberbürgermeister, Ministerien müssen der Presse wahrheitsgemäß, zeitnah und umfassend Auskunft geben. So sieht es auch das Landespressegesetz in Nordrhein-Westfalen vor. Doch die öffentliche Hand gliedert immer mehr Aufgaben aus und gründet dafür externe Gesellschaften, die wie Wirtschaftsunternehmen organisiert sind. Wie aber sieht es dort mit der Auskunftspflicht aus? Dazu hat jetzt das Bochumer Landgericht im Sinne eines klagenden Journalisten geurteilt.

***Aktualisiert am 26.04.2016***

Der Journalist Benedikt Wermter will recherchieren, ob sich die städtische Dienstleistungsfirma Prosoz GmbH aus Herten Vorteile bei der Auftragsvergabe verschafft hat: „Ich gehe einem Verdacht nach, dass es Missstände gibt. Das will ich überprüfen.“ Die Firma stellt Abrechnungssoftware zum Beispiel für Hartz IV-Bescheide her.
Die erste Anfrage reichte Wermter 2014 ein, erhielt aber bis heute keine Antwort. Er erhob Klage, doch das örtliche Amtsgericht wies sie ab. Das Unternehmen sah sich bestätigt: Man sei keine Behörde, so Prosoz-Sprecherin Tina Rostock „Wir haben bisher keine Auskunft erteilt, weil wir keine Staatsaufgaben wahrnehmen, sondern als privatwirtschaftliches Unternehmen mit anderen Unternehmen im Wettbewerb stehen.“ Die Sorge der kommunalen Softwarefirma war, dass Wettbewerber in ihre Geschäftsstrategien und Preispolitik einsehen könnten.
Doch das Landgericht Bochum (11 S 165/15) gab dem klagenden Journalisten Recht. Die privatwirtschaftliche Organisation sei bei der Auskunftspflicht gegenüber der Presse unerheblich, erläutert Gerichtssprecher Michael Rehaag: „Paragraf 4 Landespressegesetz verpflichtet Behörden zur Auskunft. Mit einer Behörde haben wir es nicht zu tun, aber es gibt ein BGH-Urteil, wonach ein Unternehmen auch als Behörde anzusehen ist, wenn es von der öffentlichen Hand beherrscht wird und öffentliche Aufgaben wahrgenommen werden.“
Der BGH hatte zwar schon 2005 geurteilt (BGH III ZR 294/04), dass der Behördenbegriff des Presserechts auch auf Wirtschaftsunternehmen anwendbar ist. Doch Prosoz und auch das Amtsgericht sahen das höchstrichterliche Urteil als nicht anwendbar an, da es sich in dem Ursprungsfall um einen Betrieb mit Aufgaben der Daseinsfürsorge (z.B. Stadtwerke) handelte.
Hier ist aber das Bochumer Urteil sehr klar und räumt dem klagenden Journalisten einen vollen Auskunftsanspruch ein. Die Grenze wird nur dort gezogen, wo es sich um Staats- oder Dienstgeheimnisse handelt. Darunter fallen aber nicht Angaben wie sie Wermter verlangt: Zahl der Mitarbeiter, Beschäftigung von Behördenmitarbeitern in der GmbH oder Honorarsummen.
Laut Urteil kann Benedikt Wermter und sein Auftraggeber, das Recherchebüro Correct!v, das Urteil vollstrecken lassen. Doch was sind solche Auskünfte überhaupt wert, die eineinhalb Jahre alt sind, fragt David Schraven, Chef von Correct!v: „Das Problem auf journalistischer Seite ist, dass durch die Klageverfahren und die Verzögerung durch die Behörden, die Aufmerksamkeit so weit hinaus gezögert wird, dass es einem Reporter unmöglich ist, aktuelle Berichte zu verfassen.“
Schraven war zuletzt mit einem Auskunftsbegehren vor dem Oberlandesgericht Hamm erfolgreich. Dennoch hat er noch keine Antwort auf seine Recherchefragen erhalten. Das Verfahren ist jetzt in der 3. Instanz. Kein Ausnahmefall sagt Schraven: „Ein Verfahren kann gut und gerne zwei bis drei Jahre laufen.“ Zudem droht für einen klagenden Journalisten ein finanzielles Risiko, das die möglichen Einnahmen von oft weniger als 100 Euro für einen Bericht weit übersteigt. „Die Kosten gehen schnell in die Tausende“ meint Schraven.

 

 

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