Das Arbeitsgericht Hamburg hat einen Antrag auf Unterlassung der Funke Frauenzeitschrift GmbH gegen die Gewerkschaften ver.di und DJV abgewiesen. Der zur Funke Mediengruppe gehörende Verlag wollte den Arbeitnehmervertretungen verbieten lassen, zu behaupten, dass Funke den Rationalisierungsschutz abschaffen wolle und damit „Kollegen ohne Abfindung auf die Straße setzen oder nach z.B. München verschieben“ könne. Nach Ansicht des Gerichts handelt es sich hierbei um Meinungsäußerungen und nicht um Tatsachenbehauptungen. Funke kann gegen das Urteil noch Berufung einlegen.
Hintergrund ist die Verbreitung eines Flugblatts unter den Teilnehmer_innen einer Protestkundgebung vor dem Haus der Funke Mediengruppe in Hamburg, zu der die Gewerkschaften ver.di und DJV am 20. Februar 2018 aufgerufen hatten. Darin wurde die Essender Konzernspitze der Funke Mediengruppe aufgefordert, das Rationalisierungsschutzabkommen zu verlängern, zu dessen Übernahme sich die Hamburger Funke-Betriebe verpflichtet hatten, als sie im Jahr 2014 unter anderem die Frauenzeitschriften von Axel Springer übernommen haben. Die Betriebsvereinbarung endet zum 30.06.2018, ohne dass sie gekündigt werden muss. Gesprächen über eine Neuverhandlung oder die Verlängerung hat sich die Funke-Mediengruppe verweigert.
In besagtem Flugblatt hatten ver.di und DJV deshalb formuliert: „Jetzt schafft Funke auch noch den Rationalisierungsschutz (Sozialplan) ab, der noch von Springer in alle Funke-Zeitungen und Zeitschriften übernommen wurde und Kündigung, Ausgliederung und Versetzung in andere Städte finanziell abfedert. Das bedeutet: Kollegen können dann ohne Abfindung auf die Straße gesetzt oder nach z.B. München verschoben werden.“
Funke wehrte sich vor Gericht gegen diese „Behauptung“, die „nachweislich falsch“ sei sowie das Unternehmen in seiner Geschäftsehre verletze, und klagte auf Unterlassung. Die Hamburger Richter sehen die gewerkschaftlichen Aussagen allerdings von der Meinungsfreiheit gedeckt. So handele es sich bei der Aussage, Funke wolle den Rationalisierungsschutz „abschaffen“, um eine Meinungsäußerung, eine „Wertung“ dahingehend, dass Funke durch seine Ablehnung der Verlängerung oder Neuverhandlung des Abkommens deutlich mache, dass der Rationalisierungsschutz „nicht beibehalten und damit ‚abgeschafft‘ wird“. Auch die Aussage, Funke könne dann Kollegen ohne Abfindung auf die Straße setzen, bewertet das Gericht als eine Meinungsäußerung zu den rechtlichen Folgen der Abschaffung des Rationalisierungsschutzes. Die Formulierung vermittle lediglich den Eindruck, dass die Möglichkeit eines solchen Vorgehens bestehe. Der Vollständigkeit halber präzisierten die Richter aber auch, dass, selbst wenn man diese Aussage als Tatsachenbehauptung und nicht als Meinungsäußerung einstufen würde, diese durchaus nicht falsch wäre, wie von Funke kolportiert. Denn ein Rechtsanspruch auf eine Abfindung bestehe nach dem Ablaufen des Rationalisierungsschutzabkommens nicht mehr, auch nicht in den Fällen einer Betriebsänderung nach den §§ 111 ff. des Betriebsverfassungsgesetzes (BetrVG).
Az. 28 Ga 4/18