Ein Gespenst geht um in deutschen Behördenstuben: Für die Medien ist es ein wichtiger Informant, der als Quelle geschützt werden soll, für die Obrigkeit ein Verräter, der aufgespürt und bestraft werden muss. Die unterschiedliche Betrachtung liegt in der Natur der Sache: Verwaltungen wollen ihre Interna unter Verschluss halten, Journalisten genau diese enthüllen, falls sie staatliches Fehlverhalten belegen.
Für das Spannungsverhältnis gibt es klare Spielregeln: Journalisten genießen Zeugnisverweigerungsrecht und können auch nicht von Gerichten gezwungen werden, Quellen und Informanten zu enttarnen. Wollen die Behörden ihre „Löcher“ stopfen, müssen sie das intern selbst regeln, aber keinesfalls durch Einschränkung der Pressefreiheit. Genau dies geschieht aber immer öfter! Der Trick: Gegen Journalisten wird wegen „Beihilfe zum Geheimnisverrat“ ermittelt. Derzeit trifft´s drei Stern-Reporter und einen Redakteur der Financial Times Deutschland, die aus geheimen Unterlagen zum Fall des von der CIA verschleppten Deutsch-Libanensen Khaled el Masri zitiert haben.
„Der Vorwurf der Beihilfe zum Geheimnisverrat“, kritisiert Renée Jacqueline Möhler, Sprecherin der dju in ver.di, „wird langsam zur Allzweckwaffe des Staates gegen unliebsame Nachforschungen und Veröffentlichungen“. Wenn der Staat „Quellen verschließen will, muss er sich dazu in seinen eigenen Reihen umsehen und dort disziplinarische Maßnahmen ergreifen. Der Quellen- und Informantenschutz, das Redaktionsgeheimnis ist für ihn tabu“. So hat es das Bundesverfassungsgericht schon vor über 40 Jahren im so genannten „Spiegel-Urteil“ gesehen. Klare Feststellung: Staatliche Aktionen wie die Durchsuchung von Redaktionsräumen dürfen nicht darauf abzielen, Informanten aufzudecken. Und 1979 hat der Gesetzgeber die Strafvorschrift 353c aufgehoben, die allein schon die Veröffentlichung des Dienstgeheimnisses durch einen Journalisten ahndete.
All dieses Handeln zur Stärkung der Meinungs- und Pressefreiheit nach Artikel 5 des Grundgesetzes kratzt die Ermittler offenbar nicht. Im Gegenteil: Sie sprechen von „Beihilfe zum Geheimnisverrat“ und agieren damit immer ungenierter in vermeintlichen Grauzonen. „Der Gesetzgeber ist nachdrücklich aufgefordert“, so die dju-Sprecherin Möhler, den „Straftatbestand klar zu stellen, damit der Missbrauch dieses Paragraphen gegen Journalisten beendet wird“. Die sind nämlich weder Gespensterjäger für deutsche Amtsstuben noch Beihelfer bei der Suche nach „Geheimnisverrätern“. Eine Klarstellung wird vom baldigen Urteil des Bundesverfassungsgerichts im Fall Cicero erwartet, in dem es ebenfalls um den Vorwurf der Beihilfe zum Geheimnisverrat und die Rechtmäßigkeit von Redaktionsdurchsuchungen vor diesem Hintergrund geht.