„Pressespiegel“ als Parteiwerbung nur mit Zustimmung der Urheber

Ordnungsgeld für unzulässige Verbreitung von Zeitungsartikeln in Wahlflugblatt

Es wird wieder gewählt in diesem Frühjahr. Beliebte Art der Selbstdarstellung ist dabei die Zusammenstellung von Zeitungsartikeln zu einem „Pressespiegel“ als Wahlwerbung. Meist geschieht dies, ohne die Urheber dieser Artikel, die Journalistinnen und Journalisten, zu befragen. Das Amtsgericht Düsseldorf hat dieser Unsitte nun mit Urteil vom 25. 02. 2000 (Az. 57 C 14038/99) eine Absage erteilt. Die Journalistin Roberta Romani Wirtz hat mit Hilfe der IG Medien diese Entscheidung gegen die Unabhängige Wählergemeinschaft Willich e.V. (UWW) durchgesetzt.

Roberta Romani Wirtz war verantwortliche Redakteurin der Wochenzeitung „Extra-Tip am Sonntag“. Eines Tages fand sie ihre Artikel in einem Wahlwerbe-Flugblatt der UWW für die Kommunalwahl in NRW wieder, das als Pressespiegel bezeichnet war. Die UWW hatte fünf Berichte der Redakteurin in ein Flugblatt zwischen Artikel anderer Journalisten und der Aufforderung, die UWW zu wählen, gesetzt. Natürlich waren nur Artikel übernommen, in denen positiv über die UWW berichtet wurde. Weil dies nicht jede Woche vorkam, waren einige Berichte schon über ein Jahr alt. Klar auch, dass die zum Teil sehr kritischen Kommentare von Roberta Romani Wirtz über die Wählervereinigung dagegen nicht abgedruckt wurden. Die Anwälte der UWW stellten sich auf den Standpunkt, dies sei ein regulärer Pressespiegel, sie müssten die Journalistin hierzu nicht um Erlaubnis fragen.

Diese Ansicht der UWW hat das Amtsgericht Düsseldorf gar nicht überzeugt. Zeitungsartikel stellen urheberrechtlich geschützte Werke dar, die nicht ohne weiteres ohne die Zustimmung der Urheber verwendet werden dürfen. Pressespiegel betreffen lediglich aktuelle Tagesfragen und nicht die Selbstdarstellung einer Partei mit zum Teil schon älteren Artikeln. Wenn Berichte in einen Pressespiegel übernommen werden sollen, dann müssen sie tagesaktuell sein. Ein Werbeblatt dient aber keinem tagesaktuellen Informationsinteresse wie es das Gesetz fordert, sondern es dient lediglich der Selbstdarstellung. Artikel dürfen auch nicht übernommen werden, wenn der Vorbehalt der Rechte der Urheber erklärt wird. Da ein solcher Vorbehalt im Impressum des „Extra-Tip am Sonntag“ steht, sind die Artikel auch schon deswegen nicht frei. Entschieden hat das Amtsgericht Düsseldorf auch, dass dieses Abschreiben der Berichte keinesfalls ein Zitat ist.

Die UWW wurde verurteilt, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 500000,- DM, ersatzweise Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, zu unterlassen, die von der Kollegin verfassten Artikel zu vervielfältigen und/oder zu verbreiten und/oder verbreiten zu lassen.

Da die Rechtsverletzung schwerwiegend ist, hat das Gericht auch entschieden, dass Roberta Romani Wirtz das Urteil auf Kosten der UWW veröffentlichen darf. Gerade im Fall einer Partei stellt das natürlich eine empfindliche Schlappe dar und ist vielleicht in der Zukunft so abschreckend, dass das Urheberrecht der Journalistinnen und Journalisten ein Stückchen mehr beachtet wird.

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