RBB: Kein Anspruch auf Ruhegeld

Foto: RBB/Gundula Krause

Der frühere RBB-Verwaltungsdirektor Hagen Brandstäter ist mit seiner Klage gegen die Kündigung durch den Sender in erster Instanz gescheitert. Sein Vertrag von 2018 sei aufgrund der Ruhegeld-Regelungen sittenwidrig und deshalb nichtig, entschied das Berliner Arbeitsgericht am Freitag. Es bestehe damit auch kein Anspruch auf Ruhegeldzahlungen und Hinterbliebenenversorgung, so das Gericht. Der Rundfunk Berlin-Brandenburg (RBB) habe sich „einseitig von dem Vertrag mit dem Kläger lossagen können“. Zugleich wies das Gericht verschiedene finanzielle Forderungen des RBB gegen Brandstäter zurück.

Ein Anspruch auf Rückzahlung der ARD-Prämie für den ARD-Vorsitz durch den früheren Verwaltungschef bestehe nur im Umfang von einem Drittel, betonte das Arbeitsgericht. Den RBB treffe ein Mitverschulden für das Zustandekommen der Vereinbarung. Der Sender könne auch die Entgeltfortzahlung, die während der Arbeitsunfähigkeit Brandstäters in der Zeit des nichtigen Arbeitsvertrages geleistet wurde, nicht zurückfordern.

Das Gericht betonte, bei den Vereinbarungen zur Zahlung von Ruhegeld bereits vor Erreichen des Rentenalters und weitgehend ohne Anrechnung anderer Einkünfte habe ein „grobes Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung“ bestanden. Die Zahlungsverpflichtung des RBB sei weit über eine Kompensation für das Arbeitsplatzrisiko hinausgegangen.

Die Ruhegeld-Vereinbarung widerspreche zudem den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit. Der Vorwurf der Verschwendung von Rundfunkgebühren gefährde auch den Ruf und die Existenz des öffentlichen Rundfunks.

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Beide Parteien können beim Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg in Berufung gehen.


Aktualisierung, 20.09.2023

Arbeitsvertrag war sittenwidrig

Ähnlich wie im Fall des Verwaltungschefs führte das Berliner Arbeitsgericht auch im Fall der ehemaligen juristischen Direktorin Susann Lange an, der Arbeitsvertrag mit ihr und dem RBB  sei „sittenwidrig“ gewesen und deswegen nichtig. Ihre Kündigungsschutz-Klage wurde zurückgewiesen. Auch bekommt sie vorerst keine Ruhegelder.

Gegen die drei Arbeitsgerichtsentscheidungen können die ehemaligen rbb-Führungskräfte Berufung einlegen.

nach oben

Weitere aktuelle Beiträge

Gericht kassiert unfaire Klauseln

Der Dienstleistungsgewerkschaft ver.di und der Deutsche Journalisten-Verband (DJV) haben in erster Instanz gegen die Süddeutsche Zeitung GmbH. Das Landgericht München untersagte hat Süddeutschen Zeitung GmbH, mehrere Klauseln aus ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen für freie Journalist*innen zu verwenden.
mehr »

No-SLAPP: Wehrhaft gegen Antifeminismus

Das sechste Kapitel des No-SLAPP-Handbuchs beschäftigt sich mit antifeministischen Angiffen. Es baut auf einem Workshop auf, der im September 2025 in Hamburg stattfand und Teil der Veranstaltung „Safer community conference: Übergriffe bei Tanzveranstaltungen rechtssicher besprechbar & Tanzcommunities sicherer machen" war. Das Kapitelenthält zahlreiche Tipps und Hinweise aus der feministischen Zivilgesellschaft, insbesondere von der Meldestelle Antifeminismus der Amadeu Antonio Stiftung.
mehr »

No SLAPP Handbuch: Strafrecht

Was tun, wenn das Strafrecht instrumentalisiert wird, um gegen unerwünschte Berichterstattungen vorzugehen? Das vierte Handbuchkapitel soll Journalist*innen helfen, mit entsprechenden Strafanzeigen umzugehen, insbesondere wegen Beleidigungsdelikten.
mehr »

Bundesregierung muss Pressefreiheit respektieren

Zum bevorstehenden Start der Sitzungszeit des Bundestags nach der Sommerpause appelliert die Deutsche Journalistinnen- und Journalistenunion (dju in ver.di) an die Parlamentarier*innen, Presse- und Medienfreiheit engagiert zu stärken.
mehr »