Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat am 28. Februar entschieden, dass das Bundesministerium der Verteidigung dem Axel-Springer-Verlag Zugang zu Unterlagen gewähren muss, die Uwe Mundlos’ Wehrdienstzeit betreffen. Mutmaßlich geht es um 5000 Seiten Material. Das Informationsinteresse der Presse habe Vorrang, entschied das Bundesverwaltungsgericht damit letztinstanzlich einen fast sieben Jahre währenden Rechtsstreit und stärkte so die Pressefreiheit.
Mundlos, der Mitglied der Terrororganisation „Nationalsozialistischer Untergrund“ (NSU) war und 2011 starb, hatte von April 1994 bis März 1995 im thüringischen Bad Frankenhausen seinen Wehrdienst abgeleistet. Bereits dort soll er wegen seiner rechtsextremen Einstellung aufgefallen sein.
Im Herbst 2012 hatte die Springer-Tageszeitung „Die Welt“ Zugang zu allen Unterlagen begehrt, die das Bundesverteidigungsministerium dem NSU-Untersuchungsausschuss des Bundestags zu Uwe Mundlos zur Verfügung gestellt hatte. Den Antrag lehnte das Ministerium überwiegend ab. Eine dagegen gerichtete Klage des Verlagshauses vor dem Verwaltungsgericht Köln blieb im Juni 2015 erfolglos. In der Berufungsverhandlung verpflichtete dagegen das Oberverwaltungsgericht Münster das Verteidigungsministerium im Mai 2017, etwa 70 Personalakten anderer Soldaten, den Auszug des Einheitsaktenplans, der die Facharbeit des MAD und des Aufsichtsreferats betraf, sowie im Zusammenhang mit mutmaßlichen Munitionsdiebstählen Anfang der 90er Jahre stehende Unterlagen dem Verlag in Kopie zur Verfügung zu stellen – unter Schwärzung personenbezogener Daten Dritter.
Gegen dieses Urteil ging wiederum das Bundesverteidigungsministerium in Revision. Es hatte damit teilweise Erfolg. Hinsichtlich des Zugangs zu Personalakten anderer Soldaten nahm der Springer-Verlag die Klage zurück und beschränkte sich nur noch auf Unterlagen, die Uwe Mundlos betreffen. Ansonsten hat das Urteil des Oberverwaltungsgerichts im Ergebnis Bestand. Die erforderliche Abwägung zwischen dem postmortalen Persönlichkeitsschutz von Uwe Mundlos als Person der Zeitgeschichte und dem Informationsinteresse der Presse fällt nach dem Spruch des Bundesverwaltungsgerichts zugunsten der Presse aus (AZ: BVerwG 7 C 20.17).
Soweit der Verlag darüber hinaus Zugang zu weiteren, als Verschlusssache eingestuften Unterlagen verlangt (Auszug aus dem Einheitsaktenplan sowie zu Munitionsdiebstählen), hat das Bundesverwaltungsgericht die Sache an das Oberverwaltungsgericht zurückverwiesen. Das Oberverwaltungsgericht hätte die Geheimhaltungsbedürftigkeit der Informationen nicht verneinen dürfen ohne die Durchführung eines sogenannten In-camera-Verfahrens, bei dem ein besonderer Spruchkörper diese Frage prüft.