Zweitverwertung von Archivfotos zulässig?

Portrait von Jasper Prigge

Jasper Prigge, Rechtsanwalt für Urheber- und Medienrecht in Düsseldorf Foto: Kay Herschelmann

Meinung

Im Zuge der Digitalisierung kommt es zunehmend vor, dass Verlage kommerziellen Anbietern die Aufnahmen aus ihren analogen Archiven überlassen. Der Grund hierfür ist, dass es aufwändig und teuer ist, tausende alte Fotos zu sichten und digital verfügbar zu machen. Zugleich können Archive nicht auf immer und ewig analog geführt werden. Die Anzahl der Nutzer*innen nimmt ab, zugleich verursacht allein die Lagerung mittelfristig hohe Kosten.

Im Grundsatz ist es zu befürworten, wenn Fotoaufnahmen in digitaler Form einfacher nutzbar gemacht werden. Zugleich müssen Verlage die Rechte der Fotograf*innen beachten. Auch wenn es sich um Archivaufnahmen handelt, dürfen sie nicht grenzenlos verwertet werden. Das zeigt auch ein aktueller Fall, der durch den ver.di-Rechtsschutz begleitet wurde.

Um die Kosten für die Digitalisierung seines Archivs zu reduzieren, kam ein Verlag auf folgende Idee: Er überließ einem Unternehmen in Lettland/Island sämtliche Aufnahmen. Diesem war erlaubt, die enthaltenen Fotos zu digitalisieren. Im Gegenzug für diesen Aufwand sollte das Unternehmen die Aufnahmen für den Verkauf von Prints nutzen können. Entsprechend der Vereinbarung verkaufte das Unternehmen unter anderem bei eBay in Deutschland zahlreiche Prints aus dem Archiv – ohne Kenntnis der Urheber*innen.

Rechtlich bewegte sich der Verlag damit auf dünnem Eis. Das Urheberrecht schützt Fotoaufnahmen unabhängig von ihrer Qualität als Lichtbilder (§ 72 UrhG). Sie sind, auch wenn sie sich in einem Archiv befinden, fünfzig Jahre ab der erstmaligen Veröffentlichung geschützt. Bei nicht veröffentlichten Aufnahmen beginnt die Schutzfrist von fünfzig Jahren ab dem Zeitpunkt der jeweiligen Herstellung. Handelt es sich um Aufnahmen, die gestalterisch herausragen, können sie als Lichtbildwerke sogar einen Schutz von 70 Jahren ab dem Tod des Urhebers bzw. der Urheberin beanspruchen. In jedem Fall gilt: Es muss schon einige Zeit ins Land gehen, damit Archivaufnahmen frei genutzt werden dürfen.

Besteht ein urheberrechtlicher Schutz, muss das Unternehmen eine Lizenz für die Herstellung und den Verkauf von Prints haben. Diese kann es zwar grundsätzlich vom Verlag erhalten, aber nur dann, wenn die Fotograf*innen diesem wiederum ein entsprechendes Recht eingeräumt haben. Es stellt sich also die Frage: Welches Recht erhalten Verlage an Fotoaufnahmen, die in das Archiv wandern? An dieser Stelle gilt der juristische Allgemeinplatz: Es kommt drauf an. Allgemein macht es einen grundlegenden Unterschied, ob Fotos durch angestellte oder freiberufliche Fotograf*innen angefertigt werden. Im Falle von Arbeitnehmer*innen kann sich ein Recht zur Einräumung einer Lizenz vom Arbeitgeber an einen Dritten aus dem Arbeits- oder Tarifvertrag ergeben. Allerdings ist hier zu beachten, dass der Arbeitgeber ohne eine anderslautende Vereinbarung nur die Lizenzen einräumen darf, wenn er sie zur Erfüllung seiner Aufgaben benötigt. Darüber hinaus ist die Übertragung gegebenenfalls vergütungspflichtig (z.B. gem. § 12 Abs. 7 UAbs. 2 Buchst. b Manteltarifvertrag Zeitschriften). Bei freiberuflichen Fotograf*innen kommt es auf den geschlossenen Vertrag an. Im Zweifel gilt, dass zwar ein Abdruck und die Aufnahme in ein Archiv vereinbart war, nicht aber ein Recht, anderen Unternehmen ein Nutzungsrecht einzuräumen, erst Recht nicht ohne entsprechende Vergütung. Es kommt eben – wie gesagt– auf den Einzelfall an, daher sollte der gewerkschaftliche Rechtsschutz im Zweifelsfall der erste Ansprechpartner sein.

Einmal mehr zeigt sich damit auch, wie wichtig es gerade für freiberufliche Kolleg*innen ist, die Vereinbarungen mit Auftraggeber*innen schriftlich festzuhalten und zu archivieren. Urheberrechtsverletzungen werden nicht selten erst nach vielen Jahren bekannt. Wer dann noch nachvollziehen kann, was vereinbart war, stärkt die eigene Position für eine Auseinandersetzung ganz erheblich. Ist die Vertragslage hingegen unklar, wird ein rechtliches Vorgehen gegebenenfalls nicht möglich sein. Man kann daher auch sagen: Wer vertragliche Vereinbarungen nicht sauber dokumentiert, verschenkt die eigene Arbeit.

Ergibt sich, dass der Verlag nicht berechtigt war, ein Foto an Dritte zu lizenzieren, können Urheber*innen eine rechtswidrige Nutzung unterbinden und eine angemessene Lizenzgebühr fordern. Im oben genannten Fall gab das Unternehmen, das Prints bei eBay verkaufte, im gerichtlichen Verfahren eine Unterlassungserklärung ab. Die Auseinandersetzung konnte letztlich durch einen Vergleich beendet werden, der für den Fotografen eine zu zahlende Entschädigung enthielt.

Fotos sind leicht zu kopieren. Wenn Unternehmen mit Aufnahmen – gleich ob analog oder digital – einen Umsatz generieren, darf dies nicht auf Kosten der Urheber*innen gehen. Bei Urheberrechtsverletzungen sollten Fotograf*innen daher reagieren und auf eine Entlohnung ihrer Leistungen bestehen.

 

 

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