Bundesjustizministerin Brigitte Zypries will sich offenbar durch eine Generallinie gegen die Interessen der Urheber profilieren.
Außer der „kalten Enteignung“ bei den Urhebervergütungen enthält der Gesetzesentwurf zum „2. Korb“ weitere Verschlechterungen für die Kreativen:
- Die Schutzvorschrift in § 31 Abs. 4 UrhG, die Vereinbarungen über unbekannte Nutzungsarten unmöglich macht, soll ersatzlos gestrichen werden. Sie hat bisher verhindert, dass Urheber zu einem Buyout auch für solche Nutzungen ihrer Werke gezwungen werden können, die bei Vertragsabschluss noch gar nicht bekannt oder gebräuchlich waren, wie vor 1990 die CD-ROM oder vor 1995 das Internet.
- Durch eine Übergangsvorschrift (§ 137 l UrhG) sollen diese Rechte sogar rückwirkend ab 1966 an den Verwerter übertragen werden, wenn ihm seinerzeit sämtliche bekannten Nutzungsarten eingeräumt wurden.
- Gezahlt werden soll diese Folgevergütung erst ab einem Verkaufspreis von 1.000 Euro (bisher 50 Euro). Damit wird das Gros der Künstler und die durch die Reform erstmals einbezogenen Photographen de facto davon ausgeschlossen.
Im Gesetzentwurf des Bundesjustizministeriums von Anfang Januar zur Umsetzung der EU-Richtlinie zur Durchsetzung von Urheberrechten wird der bisherige Schadensersatz festgeschrieben. - Der 2002 neu geschaffene § 63a UrhG soll zu Gunsten der Verlage verändert werden, damit sie künftig höhere Ausschüttungen durch die VG Wort erhalten.
Der Gesetzentwurf der Bundesregierung vom 25. Januar zur Umsetzung der EU-Richtlinie zum sog. Folgerecht enthält generell nur Verschlechterungen bei der Beteiligung von Künstlern beim Verkauf ihrer Werke durch den Kunsthandel. - Urheberrechtsverletzer müssen nur das zahlen, was sie bei rechtmäßiger Nutzung an den Urheber hätten entrichten müssen. Alle Urheberverbände fordern seit Jahren in diesem Fall eine gesetzliche „doppelte Lizenzgebühr“ (wie z.B. in Österreich).