Unzulässige Altersdiskriminierung

Höherer Urlaubsanspruch im öffentlich-rechtlichen Rundfunk kann jetzt beantragt werden

Altersdiskriminierung durch Besserstellung älterer Beschäftigter? Durch altersabhängige Staffelung des tariflichen Jahresurlaubs können junge Beschäftigte gegenüber älteren in unzulässiger Weise diskriminiert werden, so entschied das Bundesarbeitsgericht. Ein höherer Urlaubsanspruch Älterer lasse sich nur mit altersbedingt erhöhtem Erholungsbedarf rechtfertigen, einen solchen gebe es aber im Alter von 40 Jahren noch nicht. Da Tarifverträge stets nur Mindestansprüche der Beschäftigten festlegen, müssen bei tariflichen Urlaubsstaffeln mit Altersstufen unter oder bis 40 alle Beschäftigten altersunabhängig Urlaub entsprechend der höchsten Stufe erhalten.

Das Bundesarbeitsgericht hatte im Verfahren 9 AZR 529/10 über die Zulässigkeit der Urlaubsstaffel im öffentlichen Dienst zu entscheiden. Damals galt nach TVöD: Unter 30 Jahren sollte es nur 26 Tage Urlaub geben, ab 30 Jahren 29 Tage und erst ab Alter 40 dann 30 Tage. Dies beurteilte das Gericht als Diskriminierung der jüngeren Beschäftigten und entschied, dass allen Beschäftigten des öffentlichen Dienstes bis auf weiteres 30 Urlaubstage zu gewähren sind.
Die Tarifparteien des öffentlichen Dienstes haben sich sehr schnell auf eine Änderung des TVöD verständigt, die das Urteil des BAG hinfällig werden lässt: Sie haben die Staffelung so verändert, dass man sie nun tatsächlich mit altersbedingt erhöhtem Erholungsbedarf begründen kann, was nach allgemeiner Rechtsauffassung bei 55-Jährigen der Fall ist. Danach erhalten die Unter-30-Jährigen nun 3 Tage mehr Urlaub, während die 40-bis-54-Jährigen nun einen Tag weniger Urlaub haben.

 

Unter–30–Jährige 30-bis-39-Jährige Ab-40-Jährige
40 bis 54 ab 55
TVöD bisher 26 29 30 30
BAG 30 30 30 30
TVöD neu 29 29 29 30

Urlaub im öffentlich-rechtlichen Rundfunk

Alle öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten haben in ihren Manteltarifverträgen altersabhängige Urlaubsstaffeln mit Stufen bei Alter 30 bzw. 40. Damit sind auch diese Urlaubsregelungen offensichtlich altersdiskriminierend und deshalb unwirksam. Dennoch hat bisher noch keine Anstalt das Urteil des Bundesarbeitsgerichts umgesetzt.
Vielleicht liegt das aber auch ganz einfach daran, dass die betroffenen Beschäftigten bisher von ihrem nun höheren Urlaubsanspruch noch gar nichts mitbekommen haben. Deshalb hier unsere Ermunterung, den längeren Urlaub zu beantragen und zu nehmen. Wenn die Anstalt diesen Urlaubsanspruch bestreitet, muss man nicht gleich zum Gericht laufen – zunächst reicht es, den Anspruch gegenüber der Anstalt schriftlich geltend zu machen, damit er nicht im Zuge der relativ kurzen tariflichen Ausschlussfristen verfällt. Die regionalen Senderverbände in ver.di haben Musterschreiben vorbereitet, mit denen das auch ohne vorheriges Jurastudium ganz einfach geht.
Eine der Anstalten, die Deutsche Welle, ist bereits mit der Forderung aufgetreten, die neue Urlaubsstaffel des TVöD zu übernehmen. Dies ist in der Tat eine ‘Forderung’, denn das würde bei Rundfunkanstalten massiv sparen. Im Rundfunk gibt es keine Beamten, bis hinauf zu den Abteilungsleitern sind alle Tarifangestellte – und die einfachen Dienste wurden schon vor Jahren abgebaut bzw. ausgelagert. So sind z.B. bei der DW lediglich 69 von 1407 Angestellten unter 30 Jahre alt und könnten profitieren, während etwa die Hälfte aller Beschäftigten im Alterssegment 40 bis 55 ist und auf einen Tag Urlaub verzichten müsste.

Tarifverträge anpassen

ver.di strebt eine Anpassung der Manteltarifverträge der Rundfunkanstalten an die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts an. Es sollen also alle Beschäftigten ein und denselben Urlaubsanspruch erhalten, und zwar den höchsten in der bisherigen Staffel.

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