Wiederholungshonorare zählen zur Vergütung und müssen auch beim Urlaubsgeld berücksichtigt werden, entschied das Bundesarbeitsgericht (BAG) heute in Erfurt. In zwei parallelen Entscheidungen hat das BAG nun zugunsten der Tarifansprüche von Freien im Deutschlandradio entschieden. Bei der Berechnung des Urlaubsgeldes für arbeitnehmerähnliche freie Mitarbeiter*innen sind demnach alle Honorare, ausdrücklich auch Wiederholungshonorare, einzubeziehen.
Das Deutschlandradio hatte eine zuvor jahrzehntelang gelebte Praxis im Jahr 2018 umgestellt. Dagegen hatten die Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft (ver.di) und der DJV geklagt. Alle Arbeitsgerichtsinstanzen, zunächst in Köln, nun auch das BAG in Erfurt, haben die Rechtsauffassung von ver.di und damit auch die notwendige Wiederherstellung der vorherigen Abrechnungspraxis bestätigt.
Dazu erklärte der zuständige ver.di-Geschäftsführer Köln-Bonn-Leverkusen, Daniel Kolle: „Das Urteil ist ein schöner Erfolg für Rundfunk-Freie, die als Urheber*innen einen Teil ihres Einkommens aus Urhebervergütungen vom Deutschlandradio erhalten. Daraus ergeben sich nun höchstrichterlich festgestellte Ansprüche auf das Urlaubsgeld – auch rückwirkend bei vorenthaltenem Urlaubsgeld. Für Kreative gehören urheberrechtliche Vergütungen zur Entlohnung für ihre kreativen Arbeitsleistungen und müssen dementsprechend in jeder Hinsicht respektiert werden. Dieser Grundsatz muss nun auch bei anderen Rundfunkanstalten der ARD unbestreitbar angewandt werden.“