Das Bundespersonalvertretungsgesetz für Freie öffnen! – Diese Haltung vertritt ver.di seit Langem. Nun bekräftigt Bundesvorstandsmitglied Christoph Schmitz die Forderung nach Mitbestimmung von freien Mitarbeitenden auch in Personalräten des öffentlichen-rechtlichen Rundfunks. Er richtet sich mit Briefen direkt an die Mitglieder der Bundestagsausschüsse für Inneres sowie Kultur und Medien. Die Gesetzesnovelle wird aktuell in den parlamentarischen Gremien debattiert.
Nachdem die Bundesregierung im Dezember den Gesetzentwurf zur Novellierung des Bundespersonalvertretungsrechts beschlossen hatte, steht die Novelle heute in der 1000. Sitzung des Bundesrates auf der Tagesordnung. Dort empfahl der federführende Ausschuss des Verfassungsorgans den Ländervertretern, keine Einwände zu erheben.
ver.di allerdings bringt noch immer dringende Einwände vor, die zu Veränderungen des Gesetzestextes führen sollten: In ihren Stellungnahmen zum neuen Bundespersonalvertretungsgesetz (BPersVG) hatten ver.di und der DGB zuletzt im Hebst darauf hingewiesen, dass im Gesetzestext bislang eine Beschränkung des Beschäftigtenbegriffs auf Arbeitnehmer*innen und Beamt*innen vorgenommen wird. Das schließe die Freien aus und spiegele die Beschäftigtenstruktur in den öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten nicht zeitgemäß wider. Der Ausschluss arbeitnehmerähnlicher Personen im Sinne von § 12a Tarifvertragsgesetz (TVG) aus dem Anwendungsbereich des BPersVG „stellt eine verfassungsrechtlich nicht zu rechtfertigende Ungleichbehandlung und eine gravierende Beschneidung der demokratischen Mitbestimmungsrechte eines erheblichen Teils der Beschäftigten dar“, erklärt ver.di jetzt in den Briefen an die Bundestagsabgeordneten. ver.di-Bundesvorstandsmitglied Christoph Schmitz appelliert an die MdB, sich für eine Änderung einzusetzen, damit „alle arbeitnehmerähnlichen freien Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter zukünftig ihr Grundrecht auf Mitbestimmung erhalten“.
In den ver.di-Schreiben wird erläutert: Laut Staatsvertrag findet das BPersVG in fünf der zwölf öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten Anwendung – bei NDR, Deutschlandradio, MDR, Deutsche Welle und RBB, die länderübergreifend arbeiten. In diesen Sendern seien jeweils mindestens ein Drittel der Beschäftigten arbeitnehmerähnliche Personen entsprechend § 12a TVG. Zum Teil seien sogar mehr als die Hälfte der Beschäftigten arbeitnehmerähnlich, bei der Deutschen Welle betreffe es gar die deutliche Mehrheit. Insgesamt seien von den demokratischen Mitbestimmungsrechten in den Sendern so bisher mindestens 7000 Personen ausgeschlossen, also rund 40 Prozent der dort Beschäftigten. Ohne diese Freien müsste der Sendebetrieb der betroffenen Rundfunkanstalten unmittelbar eingestellt werden, da sie überwiegend in direkt programmrelevanten Bereichen eingesetzt sind. Praktisch verrichteten arbeitnehmerähnliche Freie zumeist dieselben Tätigkeiten wie Festangestellte und kooperierten an den Arbeitsplätzen kollegial und direkt miteinander.
Zudem weist ver.di in den Briefen darauf hin, dass in fast allen Rundfunkanstalten, in denen Landespersonalvertretungsgesetze zur Anwendung kommen, die Geltungsbereiche bereits auf die arbeitnehmerähnlichen Freien ausgeweitet sind. Das gilt für WDR, SWR, SR, ZDF, Radio Bremen und HR: „In diesen Anstalten gilt die Mitbestimmung auch für die arbeitnehmerähnlichen Freien.“ Die zum Teil jahrzehntelange Erfahrung damit zeige, dass Mitbestimmungsrechte und demokratische Teilhabe auch für arbeitnehmerähnliche Personen reibungslos funktionieren. Auch sei diese Praxis mittlerweile vom Bundesverwaltungs- und selbst vom Bundesverfassungsgericht bestätigt worden. „Es gibt daher keinen sachlichen Grund, den arbeitnehmerähnlichen Freien und den auf Produktionsdauer Beschäftigten im Geltungsbereich des Bundespersonalvertretungsgesetzes ihre Rechte auf demokratische Teilhabe zu verweigern“, betont ver.di-Bundesvorstandsmitglied Schmitz.
Als „reines Feigenblatt“ bewertet er eine Änderung, die zwischenzeitlich in § 116 des Gesetzentwurfs vorgenommen wurde. Danach sollen bei der Deutschen Welle arbeitnehmerähnliche Beschäftigte nach § 12a TVG künftig zwar in den Geltungsbereich aufgenommen werden, in allen anderen Verwaltungszweigen jedoch weiter ausgeschlossen bleiben. ver.di kritisiert hier auch die im BPersVG-Entwurf vorgesehene Abgrenzung zwischen programmgestaltenden und nicht-programmgestaltenden arbeitnehmerähnlichen Freien.
Außerdem, so wird in den Briefen argumentiert, würde die in der Novelle nicht vorgesehene Vertretung von freien Mitarbeiter*innen regelmäßig zu Widersprüchen in der betrieblichen Praxis führen, speziell für die Arbeit der Personalräte. Regelungen zum Arbeitsschutz oder Schutz vor Machtmissbrauch, zu Urlaubsrecht und Tarifverträgen schließen arbeitnehmerähnliche Personen ein. Aber wenn sich Personalratsmitglieder um solche Anliegen für Freie kümmerten, verstießen sie entweder gegen den gesetzlich definierten Beschäftigtenbegriff oder vernachlässigen ihre vorgeschriebenen Aufgaben als Interessenvertreter.
Zu bereits geltenden oder geplanten „Freienstatuten“ in den betroffenen Mehrländeranstalten heißt es von ver.di schließlich: „Auch wenn diese Instrumente geschaffen wurden, um Freien vermeintlich mehr Mitbestimmung zu verschaffen, kreieren sie mangels gesetzlicher Grundlagen nur unnötige Parallelstrukturen ohne rechtliche Verbindlichkeit. Dahingegen basiert echte Mitbestimmung auf klaren Strukturen und Verantwortlichkeit.“
M Online hatte die Problematik kürzlich auch im Interview mit dem ver.di-Senderverbands-Vorsitzenden Manfred Kloiber für das Deutschlandradio thematisiert.
Aktualisierung am 19.März 2021: Am Montag, dem 22.03.2021, findet ab 14 Uhr die öffentliche Anhörung (Livestream hier: Deutscher Bundestag – Startseite) im Ausschuss Inneres und Heimat statt, bei der ver.di vertreten ist und sich nochmals mit Nachdruck für die Forderungen zur Novellierung des Bundespersonalvertretungsgesetzes einsetzen wird.
Gerade haben auch Kolleg*innen aus den Rundfunkanstalten des BPersVG-Geltungsbereiches zur Bekräftigung unserer Position ihre individuellen Stellungnahmen veröffentlicht.
Die Stellungnahmen von ver.di, die Statements der Senderverbände, der Personalräte und vom ARD-Freienrat sind hier veröffentlicht: ver.di – Gesetzlich verankerte Mitbestimmung für alle Beschäftigten
Rückfall in mitbestimmungspolitische Steinzeit beim MDR
In die gleiche Kerbe wie in der Debatte um das BPersVG schlägt die Kritik am neuen MDR-Staatsvertrag. Der Deutsche Gewerkschaftsbund, ver.di und die Landesverbände des DJV in Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen greifen die Regelungen des neuen MDR-Staatsvertrages zu den Beteiligungsmöglichkeiten von freien Mitarbeiter*innen in der Drei-Länder-Anstalt in scharfen Worten an.
„Die ausdrückliche Herausnahme der freien Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter aus der Geltung der Personalvertretungsgesetze und damit der Vertretung durch den Personalrat ist ein Rückfall in die mitbestimmungspolitische Steinzeit. Während auf Bundesebene sich Veränderungen anbahnen, werden diese Veränderungen für den MDR von Anfang an und ganz bewusst ausgeschlossen“, sagte der sächsische DGB-Vorsitzende Markus Schlimbach in einer Medieninformation. „Die Mitbestimmungsrechte des Personalrates gewährleisten den Schutz vor willkürlichen Handlungen des Arbeitgebers. Freie Mitarbeitende auch noch von rechtlicher Vertretung auszuschließen und diese Einschränkung im Rundfunkstaatsvertrag zu zementieren, ist nicht hinnehmbar“, erklärte Oliver Greie, ver.di-Landesbezirksleiter für die mitteldeutsche Region.
Auch die Arbeitsgemeinschaft der öffentlich-rechtlichen Redaktionsausschüsse (AGRA) steht dem MDR-Staatsvertrag kritisch gegenüber. So habe man unter anderem „mit großem Unverständnis“ zur Kenntnis genommen, dass in dem Staatsvertrag keine Regelungen für die Errichtung einer Redakteursvertretung vorgesehen sind. Gerade die Vertretung der Programmgestalter*innen ist ein Garant für die innere Pressefreiheit und die Unabhängigkeit von politischem Einfluss. Zudem seien die Mitwirkungsrechte der Freien Kolleg*innen im Staatsvertrag nicht ausreichend gewürdigt: Sie werden weiterhin nicht durch den Personalrat vertreten und können sich stattdessen nur in einer Freienvertretung organisieren. Diese Regelung entspreche nicht den Grundsätzen einer modernen Arbeitnehmervertretung, weil sie diese Kolleg*innen nicht ausreichend schütze.