Ehrenamt führt nicht zu Ausschluss aus Künstlersozialkasse
Das Bundessozialgericht hat entschieden, dass die mit einem Ehrenamt verbundenen Bezüge aus Aufwandsentschädigungen, Sitzungsgeldern und Verdienstausfällen nicht zum Ausschluss aus der Künstlersozialkasse führen. Geklagt hatte eine selbstständige Publizistin, deren Bezüge aus ihrem Ehrenamt als Vorsitzende einer Fraktion im Dortmunder Stadtparlament die Geringfügigkeitsgrenze von 450 Euro monatlich überschritten hatten.
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