Gemeinsam mit Radio Dreyeckland (RDL) hat die Gesellschaft für Freiheitsrechte e.V. (GFF) heute eine Beschwerdebegründung beim Landgericht Karlsruhe gegen die im Januar erfolgten Durchsuchungen und die Beschlagnahmung von Laptops eingereicht. RDL hatte in einem Artikel die Archivseite der verbotenen Internetplattform linksunten.indymedia verlinkt. M berichtete darüber. Den Link wertete die Staatsschutzabteilung der Karlsruher Staatsanwaltschaft als strafbare Unterstützung einer verbotenen Vereinigung.
Die GFF unterstützt die Beschwerde von Radio Dreyeckland, um zu klären, ob das Setzen eines Links im Rahmen eines Presseberichts eine strafbare Unterstützungshandlung darstellen kann und inwieweit die Rundfunkfreiheit der Durchsuchung von Redaktionsräumen und Mitarbeiterwohnungen entgegensteht. Sollte das Landgericht die Durchsuchungsbeschlüsse bestätigen, will die GFF dagegen Verfassungsbeschwerde erheben.
„Die Durchsuchungsbeschlüsse waren von vorne bis hinten rechtswidrig. Die Presse muss kritisch über Medienverbote berichten dürfen – dazu gehört auch die Verlinkung von relevanten Seiten. Nur so können Leser*innen sich selbst informieren und eine Meinung bilden“, sagt David Werdermann, Jurist und Verfahrenskoordinator bei der GFF. „Die rechtswidrigen Durchsuchungen und Beschlagnahmen schließen nahtlos an das unverhältnismäßige Verbot von linksunten.indymedia an. Erst wurde das Vereinsrecht missbraucht, um ein Online-Medium zu verbieten. Jetzt wird auch noch kritische Berichterstattung über dieses Vorgehen kriminalisiert.“
Strafbarkeit für Hyperlinks?
Derart vage und weitreichende Strafnormen wie die Unterstützung von verbotenen Organisationen müssten so ausgelegt werden, dass sie Grundrechte wie die Pressefreiheit wahren. Liege die vermeintliche Unterstützungshandlung lediglich in der Verlinkung als Teil grundrechtlich geschützter Berichterstattung, rechtfertige das keine Durchsuchung von Redaktionsräumen, heisst es in der Pressemittleilung
Die GFF will nun ein Präzedenzurteil erstreiten, in dem festgestellt werden soll, dass Journalist*innen sich nicht strafbar machen, wenn sie im Rahmen der Berichterstattung über Vereinsverbote auf Archivseiten verlinken.