Panoramafreiheit nur für Fotos von der Straße aus
Fotografen wohl bekannt, erlaubt § 59 Urheberrechtsgesetz, dass Aufnahmen von urheberrechtlich geschützten Werken (wie Gebäuden oder Denkmälern), "die sich bleibend an öffentlichen Wegen, Straßen oder Plätzen befinden", auch ohne Zustimmung des Urhebers hergestellt und beispielsweise auf Postkarten oder in Bildbänden vertrieben werden dürfen.
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